Das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) zählt z.B. folgende Delikte bzw. Deliktsgruppen auf:
Hier können Sie das Strafgesetzbuch in voller Länge nachlesen! (Strafrecht-allgemein.html)
Allgemeines
Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von “Strafverfahren!”: Wesentlich für Zuständigkeitsfragen ist die Unterscheidung in Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliche Strafverfahren.
Als Faustregel kann man sich als Laie merken: Sobald Begriffe wie Kriminalpolizei, Landesgericht für Strafsachen oder Staatsanwaltschaft auftauchen, handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um ein gerichtliches Strafverfahren.
Manchmal finden sich Hinweise zur richtigen Zuordnung recht versteckt im Amtsdeutsch: Wenn eine Magistratsabteilung in einer Lebensmittelbeanstandung” im Dienste der Strafjustiz” tätig ist, wird nicht jedem von vornherein klar sein, das es sich auch hierbei um ein gerichtliches Strafverfahren handelt. Im Zweifel sollte man eine fachkundige Auskunft (Rechtsanwalt, Strafverteidiger) einholen.
Verwaltungsstrafverfahren sind zB. Strafverfahren gemäß StVO, KFG (Führerscheinabnahme, Kennzeichenabnahme etc.)
Im allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren ist eine Vertretung durch mich grundsätzlich nicht möglich, da ich ausschließlich in gerichtlichen Strafsachen, Finanzstrafsachen und Disziplinarstrafsachen tätig bin.
Vertretung in Disziplinarverfahren nach dem BDG
Weiters vertrete ich in Disziplinarverfahren vor Disziplinarbehörden. Geregelt ist dies im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 (§ 107 ): Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
Für die Berufsgruppe der Beamten gilt besonderes: Aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung kann es neben einer Strafanzeige auch zu einer Disziplinaranzeige kommen. Die Folgen können von einer (vorläufigen) Suspendierung bis zur Verhängung von Disziplinarstrafen reichen. Dazu zählen der Verweis, eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage oder sogar der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung
Sämtliche Rechtsschutzversicherungen sind bei mir willkommen und bin ich gerne bei der Verfassung der Deckungsanfrage behilflich.
Im Schadensfall ist es aber natürlich zu spät, einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abzuschließen.
Nur wenige Rechtsschutzversicherungen bieten im Bereich des Strafrechts eine Deckung für Vorsatzdelikte: Wenn ja, dann meist nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Bei fahrlässig begangenen Straftaten (zB Verkehrsunfall führt zum Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung) geben die meisten Rechtsschutzversicherungen vorweg eine Deckung.
Bevor man sich also über das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung wirklich freuen kann, sollte man den Deckungsumfang im Vertragsbaustein “Strafrecht” mit einem Anwalt bzw. Strafverteidiger abgeklärt haben.
Üblicherweise wird bei reinen Vorsatzdelikten (wie zB. Mord, Betrug, Diebstahl) nur dann rückwirkend eine Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung erteilt, wenn das Urteil auf “Freispruch” lautet. Bei Fahrlässigkeitsdelikten (zB. Verkehrsunfall führt zu Körperverletzung) gibt es aber oft unabhängig vom möglichen Ausgang des Strafverfahrens vorweg eine Deckungszusage.
Honorarvereinbarungen
Die Bezahlung des Honorars erfolgt oft nicht nur durch den Klienten direkt, sondern auch häufig durch Angehörige bzw. Freunde oder auch Rechtsschutzversicherungen. Bei Klienten, welche über keine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verfügen, ist in der Regel ein dem zu erwartenden Arbeitsaufwand angemessenes Akonto zu leisten.
Abrechnung nach den Autonomen Honorarkriterien (AHK)
Die AHK regeln die Honorierung anwaltlicher Leistungen und werden häufig mit den Klienten von Rechtsanwälten vereinbart. Als (nicht der Rechtsanwaltskammer angehöriger) Verteidiger in Strafsachen können für die Honorierung meiner Tätigkeit die AHK jedoch in analoger Anwendung vereinbart werden.
Im Regelfall werden die AHK vereinbart:
Die Autonomen Honorarkriterien legen ähnlich wie ein Kollektivvertrag fest, welches Honorar für welche Leistung angemessen ist. Die sehr detaillierten Bestimmungen sind auf den ersten Blick zwar nicht leicht überblicken, bieten aber gerade wegen ihrer Detailtreue ein hohes Maß an Sicherheit: Es bleibt praktisch kein Raum für Unklarheiten oder Interpretationsmöglichkeiten.
Pauschalhonorar
Bei bestimmten Delikten besteht die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar für einen bestimmten Verfahrensschritt zu vereinbaren. So wird z.B. oft vereinbart, dass für das Verfahren 1. Instanz ein Betrag X verrechnet wird. Nach einem Urteil muss man sich dann erneut zusammensetzen und die Honorarfrage für den nächsten Verfahrensschritt besprechen.
Für sämtliche Arten von Honorarvereinbarungen gilt, dass diese selbstverständlich schriftlich festgehalten werden, um größtmögliche Transparenz zu bieten.
Das neue Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
Das neue Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) aus strafrechtlicher Perspektive
Von einigen kleinen Novellierungen abgesehen, hat das Lebensmittelgesetz 1975 in den vergangenen Jahrzehnten den Bereich Lebensmittelsicherheit bzw. Sicherheit von Kosmetika und Gebrauchsgegenständen nahezu unverändert geregelt. Unter dem Druck europarechtlicher Vorgaben wurde das österreichische Lebensmittelrecht mit Beginn 2006 komplett neu kodifiziert und das Lebensmittelgesetz 1975 durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ersetzt. Das neue Gesetz bringt auch erhebliche Änderungen im Bereich des Lebensmittelstrafrechts mit sich, die hier in einem kurzen Überblick dargestellt werden sollen.
Geprägt ist das neue Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hinsichtlich seiner strafrechtlichen Auswirkungen vor allem durch den Grundgedanken einer Entkriminalisierung des lebensmittelrechtlichen Bereichs. Während das Lebensmittelgesetz 1975 noch einen umfangreichen Katalog gerichtlich strafbarer Tatbestände vorsah, wurde dieser durch das neue Gesetz extrem beschränkt.
Die bisher bestehenden gerichtlich strafbaren Tatbestände wurden dabei in das Verwaltungsstrafrecht (=nicht-gerichtliches Strafrecht) verschoben. Kritisiert wurde die neue Gesetzeslage vor allem durch Verbraucherschutzorganisationen sowie den Pensionistenverband, die hinter der Entkriminalisierung die Umwandlung des „Feinkostlanden Österreich“ in eine Giftküche vermuten. (vgl. www.pvoe.at)
Gerichtlich strafbar ist in Hinkunft nur mehr das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln. Andere Praktiken, die bislang unter gerichtliche Strafe gestellt wurden, sollen somit in Hinkunft nur mehr dann strafbar sein, wenn diese auch gesundheitsschädliche Auswirkungen nach sich ziehen.
Eine Ausnahme dazu bildet die Regelung zum Inverkehrbringen vongenussuntauglichem Fleisch bzw. Fleisch, das nicht den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde. Hier wurde eine entsprechende Regelung aus dem Fleischuntersuchungsgesetz übernommen und bleibt eine gerichtliche Strafandrohung in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen unabhängig von einer Gesundheitsgefährdung bestehen.
Die Strafandrohung zum vorsätzlichen Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln wurde dabei mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahrbzw. einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen im Vergleich zum LMG 1975 gleich belassen.
Eine qualifizierte Strafandrohung mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sieht das neue Gesetz- ebenfalls ident zum LMG 1975- vor, falls die Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge hat, die Androhung einer von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, sofern sie den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen nach sich zieht.
Übernommen wurden auch die Regelungen zum fahrlässigen Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln.
Auch hier blieben die Strafandrohungen mit 360 Tagessätzen bzw. für die qualifizierten Tatbestände in Verbindung mit der die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) sowie des Todes eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einergrößeren Zahl von Menschen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) ident zum LMG 1975.
Während sich somit in Bezug auf gesundheitsschädliche Lebensmittel oder sonstige Gebrauchsgegenstände durch die neue Regelung keinerlei Änderungen ergeben, ist es viel aufschlussreicher, was künftig nicht mehr gerichtlich strafbar sein wird.Entkriminalisiert, in dem Sinne, dass sie künftig nicht mehr unter gerichtlicher Strafandrohung stehen, wurden etwa sämtliche Fälle, in denen den jeweiligen Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die in Verkehr gebracht wurden, vorsätzlich oder fahrlässig unerlaubte Stoffebeigegeben bzw. mit diesen in Berührung gebracht werden.
Darunter fällt etwa das bestimmungswidrige Verabreichen von Hormonen, Antihormonen, Antibiotika oder Chemotherapeutika in der Tierhaltung.
Selbiges gilt für die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln an Tieren oder Tierställen sowie innerhalb von Futter oder Futtermitteln
Ebenso nicht mehr gerichtlich strafbar ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Kosmetika, die mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen oder Nahrungsergänzungsmitteln bzw. ionisierender Strahlung versetzt wurden.
Auch wer künftig verdorbene oder verfälschte Lebensmittel in Verkehr bringt bzw. Lebensmittel oder deren Zusatzstoffe falsch bezeichnet, ist dafür nicht mehr gerichtlich strafbar.
Anstatt der bislang vorhandenen gerichtlichen Strafbestimmungen wurde zusätzlich zur gerichtlichen Strafbarkeit im Zusammenhang mit gesundheitsschädlichen Produkten ein genereller Verwaltungsstraftatbestand eingeführt, der sich mit für den menschlichen Verzehr ungeeigneten wertgeminderten oder verfälschten Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen und Kosmetika, die nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, befasst, eingeführt. Weiters fällt die mangelnde Kennzeichnung bzw. die Kennzeichnung mit irreführenden Angaben künftig in das Verwaltungsstrafrecht und bedroht derartige Tatbestände mit zum Teil empfindlichen Geldbußen.
Ergebnis des neuen Lebensmittelrechts ist somit eine weitgehende „Entkriminalisierung“ des lebensmittelrechtlichen Bereichs und eine Überführung in das Verwaltungsstrafrecht.