Mit dieser Seite möchte ich Betroffenen und deren Angehörigen das Strafrecht näherbringen und praxisbezoge Informationen anbieten. Gerade wenn man das erste Mal im Leben mit dem Strafrecht in Berührung kommt, kann es einem regelrecht den Boden unter den Füßen wegziehen: Zu den üblichen bürokratischen Hürden kommt auch der durchaus rauhe Umgangston hinzu, wodurch sich das Gefühl einer gewissen Hilflosigkeit breitmacht.
Ich hoffe, dass die eine oder andere Information für Sie hilfreich ist und bin für Anregungen sehr dankbar: Schließlich möchte ich meine Leser ja nicht langweilen….
Autor: Roland Friis
“Im Zweifel für den Angeklagten!” Wer kennt nicht diesen salbungsvollen Satz, der bei jedem Fernsehkrimi mindestens einmal strapaziert wird?! Dennoch muss ich die Idealisten unter Ihnen hier ganz kräftig desillusionieren: Meiner Erfahrung nach ist es in der Praxis leider sehr oft genau umgekehrt: Das Vorliegen von Zweifeln muss der Angeklagte nicht nur selber aufzeigen, er muss es auch noch hieb und stichfest beweisen können!
Der nachfolgende Artikel soll die Zusammenhänge leichter nachvollziehbar machen:
Unschuldsvermutung und Beweislast im österreichischen Strafverfahren
DIE UNSCHULDSVERMUTUNG ALS PFEILER DES RECHTSSYSTEMS
Unter Unschuldsvermutung versteht man, dass jedermann so lange als unschuldig anzusehen ist, als er nicht rechtskräftig bezüglich einer bestimmten Straftat verurteilt wurde. Dieses Grundprinzip des österreichischen Strafprozessrechts hindert jedoch nicht, dass jemand vielleicht sogar einige Monate in Untersuchungshaft verbringen muss, bis sich letztendlich seine Unschuld in einem Hauptverfahren herausstellt. Im Zweifel ist ein Angeklagter freizusprechen („Zweifelsgrundsatz“). So weit Theorie und Lehre: Wie sieht dies in der Praxis aus?
Es lässt sich am konkreten Beispiel veranschaulichen: Herr A. ist beschuldigt, seine ehemalige Lebensgefährtin, Frau B., bedroht zu haben (§ 107 StGB). Als einziges Beweismittel existiert die Aussage von Frau B., welche bei der Polizei angegeben hat, unter vier Augen mehrmals im direkten Gespräch von Herrn A. ernsthaft mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Tatsächlich stimmen die Vorwürfe aber nicht.
Die Schilderung von Frau B. scheint aber auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Nunmehr muss der Staatsanwalt entscheiden, ob die vorhandenen Beweise (Zeugenaussage der Frau B.) für einen Strafantrag ausreichen. Im Regelfall wird davon ausgehen sein, dass der Staatsanwalt einen Strafantrag einbringen wird, da aus seiner Sicht die Aussage einer Zeugin- und das ist Frau B. als Opfer- grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist.
Frau B. bezichtigt Herrn A. der „gefährlichen Drohung“ iSd. § 107 StGB
Herr A. bekommt also ein Einschreiben vom Gericht, wonach er sich zu einem bestimmten Termin zur Hauptverhandlung einzufinden hat. In diesem Schreiben ist meist auch schon der schriftliche Strafantrag enthalten.
Wie kann oder soll sich Herr A. nun verteidigen? Reicht es, wenn er zur Verhandlung kommt und die Wahrheit erzählt? Wird ihm seitens des Gerichts geglaubt werden?
Im Regelfall wird folgendes eintreten: Der Richter wird sich die Version des Herrn A. anhören, danach die Darstellung des „Opfers“ Frau B.. Wenn keine Beweisanträge gestellt werden, wird der Richter zwangsläufig unter Zugrundelegung der vorhandenen Beweismittel (zwei widersprechende Aussagen) zu entscheiden haben.
Aussage gegen Aussage
Wie wird der Richter diese Aussagen nun bewerten? Für welche Version wird er sich entscheiden? Wenn Frau B. vor Gericht keinen unglaubwürdigen Eindruck macht, wird der Richter aller Voraussicht nach ihrer Darstellung glauben!!!
Dafür sprechen nämlich aus der Sicht des Gerichts zwei wichtige Gründe: Als Zeugin unterliegt Frau B. der so genannten Wahrheitspflicht und im Falle einer falschen Beweisaussage vor Gericht würde sie eine unbedingte Gefängnisstrafe riskieren. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation spricht also aus der Sicht des Gerichts nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin B..
Wie schaut es nun mit der Glaubwürdigkeit des Herrn A. aus? Selbst wenn Herr A. sich in keinerlei Widersprüche verwickelt und auch sonst keinen „verlogenen“ Eindruck macht, sprechen zwei wesentliche Argumente gegen ihn:
Unter Abwägung der Aussagen und der aussagenden Personen besteht daher eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht keine Zweifel an der Aussage des „Opfers“ Frau B. haben wird und Herrn A. verurteilen wird.
Ist deshalb Herr A. der Verleumdung der Frau B. schutzlos ausgeliefert? Nein, mit Sicherheit nicht! Im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung der Verteidigung wird zunächst untersucht, ob die Zeugin die Drohungen einem konkreten Tag und einer konkreten Zeit zugeordnet hat. Hat sie sich solcherart bei ihrer Aussage vor der Polizei festgelegt, gilt es, ein allfälliges Alibi des Herrn A. zu prüfen. Wenn Herr A. nun tatsächlich beweisen kann, dass er am Tag einer bestimmten Drohung an einem ganz anderen Ort war, ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Freispruch geschafft.
Damit ist es aber noch nicht getan: Schließlich hat Frau B. auch noch andere Zeitpunkte für die Ausstoßung von Drohungen genannt, die optimalerweise ebenfalls widerlegt werden sollten. Nun hat Herr A. aber für die anderen angeblichen Drohungen leider kein Alibi. Die Glaubwürdigkeit der Frau B. hat zwar durch das Alibi für eine bestimmte Drohung eine gewaltige „Schramme“ erlitten, dies muss aber nicht zwangsläufig zum Freispruch des Herrn A. führen. Schließlich könnte Frau B., wenn sie mit vom Gericht mit dem Alibi konfrontiert wird, auf eine Verwechslung oder Erinnerungslücke berufen.
Gibt es weitere Möglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Frau B. kritisch zu hinterfragen?
Ja, so besteht z.B. die Möglichkeit, einen Berufdetektiv einzuschalten, der die Vergangenheit der Frau B. und ihr persönliches Umfeld durchleuchtet. Im Zuge diese Ermittlungen tritt auf einmal eine alte Verurteilung der Frau B. wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu Tage!
Wie das der Detektiv herausgefunden hat? Er wird es nicht verraten, da die Art der Informationsbeschaffung zu seinem Geschäftsgeheimnis gehört. Von einem kann man mit 100%-iger Sicherheit ausgehen: Der Detektiv hat seine Informationen völlig legal besorgt, da er wohl kaum seine Zulassung aufs Spiel setzen wird. Auch wird sich ein Verteidiger hüten, einen Detektiv mit fragwürdigen der gar rechtswidrigen Arbeitsmethoden zu beauftragen!
Warum weiß das Gericht bis zum Vorliegen des entsprechenden Detektivberichts nichts von der Verurteilung der Frau B.? Als Opfer einer Straftat besteht weder für die Polizei noch das Gericht eine Veranlassung, einen Ausdruck des Vorstrafenregisters der Frau B. beizuschaffen. Mit der nun aufgezeigten Verurteilung der Frau B. hat die Verteidigung einen weiteren „Pluspunkt“ gesammelt.
Reichen die vorliegenden Entlastungsbeweise jetzt endlich aus, um den Richter von einem Freispruch zu überzeugen? Nicht unbedingt, schließlich kann ja auch eine wegen Falschaussage verurteilte Person im konkreten Fall die Wahrheit gesagt haben. Gott sei Dank hat der Detektiv aber nicht nur die Vorstrafe ermittelt, er hat auch eine Arbeitskollegin der Frau B. ausgeforscht und unter Legende befragt. Diese Arbeitskollegin verriet dem Detektiv, dass Frau B. ihr gegenüber angekündigt habe, den Herrn Anton mit ein paar „Märchengeschichten“ vor Gericht zu zerren.
Die Verteidigung wird diese Zeugin sowie den Detektiv natürlich zur Einvernahme beantragen, damit das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von diesen Personen machen kann. Wenn diese Personen nun widerspruchsfrei aussagen, ist ein Freispruch zu erwarten. Frau B. hingegen wird nun selber mit einer Anzeige wegen falscher Beweisaussage vor Gericht rechnen müssen.
Aus diesem Fallbeispiel kann man ersehen, dass es in der Praxis durchaus erforderlich sein kann, aktiv seine Unschuld unter Beweis stellen zu müssen und sich keinesfalls auf den Zweifelsgrundsatz zu verlassen. Im Gerichtsalltag kommt es immer wieder zu ähnlichen Konstellationen, wo sich das „Blatt erst dann gewendet hat“, wenn entsprechende Entlastungsbeweise durch den Beschuldigen vorgelegt wurden.
Ist dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft deshalb ein Vorwurf zu machen? Meines Erachtens nein, denn woher sollen die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass Frau B. eiskalt lügt und sogar ein Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage riskiert? Allerdings wäre es begrüßenswert, routinemäßig zumindest einen Blick in das Strafregister von Belastungszeugen zu werfen. Dies ist aber derzeit gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.
Lässt sich ein Vorfall wie bei Herrn A. grundsätzlich vermeiden? Nein, so etwas könnte jedem passieren. Sollte also jemand aufgrund einer Verleumdung verdächtigt werden, kann man ihm nur empfehlen, rasch professionelle Hilfe zu organisieren.
Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.
Abkürzungsverzeichnis, Gesetze, Antragsformulare, etc.
Die Wiederaufnahme von Strafverfahren (Download PDF)
Besuch von Strafgefangenen – ein Überblick zur Dauer und dem Tischbesuch – (Download PDF)
Detaillierte Informationen für Besucher von Häftlingen in der JA Josefstadt – (Download PDF)
Das Bewährungshilfegesetz (Download PDF)
Was bedeuten BA, StA, BAZ, RM etc. ??? Lesen Sie mehr über die gebräuchlichsten juristischen Abkürzungen – (Download PDF)
Das Jugendgerichtsgesetz – (Download PDF, 135 kB)
Das Finanzstrafgesetz – (Download PDF, 316.2kB)
Rechtsmittel in Angelegenheiten des Strafvollzugs – (Download PDF)
Strafgesetzbuch StGB – (Download PDF, 652 kB)
Strafprozeßordnung StPO – (Download PDF)
Strafvollzugsgesetz StVG – (Download PDF)
Waffengesetz – (Download PDF, 202 kB)
Studie: Afrikanische Häftlinge in der Justizanstalt Wien – Josefstadt: Kriminelle oder / und Opfer ? – (Download PDF)
Nachträglicher Strafaufschub aufgrund Strafvollzugsuntauglichkeit: Kann ein Strafgefangener bei Erkrankung nach Hause gehen? – (Download PDF)
Aufsatz zum Themenbereich: PORNOGRAPHISCHE DARSTELLUNGEN MINDERJÄHRIGER ( § 207 a StGB) - (Download PDF) (Autor: Christoph Uher)
KINDERPORNOGRAFIE IM ÖSTERREICHISCHEN RECHT
Seit 1994 wird die Kinderpornographie im Strafrecht im § 207a StGB geregelt. Damit sollte vor allem die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung von Minderjährigen bis 14 Jahre geschützt werden.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde auch der § 207a reformiert und an die internationalen Rechtsakte angepasst.
Die wesentlichsten Änderungen sind das Heraufsetzen des Schutzalters für Kinderpornographie von 14 auf 18 Jahre und die Erhöhung der Strafandrohungen.
Was versteht man unter unmündigen bzw. mündigen Minderjährigen?
Die Unterscheidung von unmündigen und mündigen Minderjährigen ist für das Ausmaß der Strafdrohungen sehr wichtig: Als unmündig gilt, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Mündige Minderjährige sind 14- bis 18-Jährige. Sie finden erst seit der Novelle 2004 Berücksichtigung im § 207a.
Was sind pornographischen Darstellungen Minderjähriger?
Im § 207a Abs. 4 StGB wird der Begriff der pornographischen Darstellungen Minderjähriger genau definiert. Von Bedeutung ist unter anderem die Wirklichkeitsnähe der Abbildung. Das heißt, der Betrachter der Darstellung muss den Eindruck gewinnen, dass er selbst Augenzeuge der verbildlichten Handlung gewesen ist. Dafür ist vor allem die Qualität der Abbildung wichtig. Die Wirklichkeitsnähe muss vom Gericht festgestellt werden.
Um welche Art der Darstellung, welches Medium oder welchen Bildträger es sich dabei handelt, ist egal. Wichtig ist nur der Bezug zur Realität. Zeichnungen, Gemälde oder ähnliches stehen außer Betracht.
Die Definition im § 207a umfasst:
Das Gericht muss in allen Fällen feststellen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine minderjährige Person mitwirkt. Wenn Zweifel herrschen, muss dies zu einem Freispruch führen. Die Feststellung des Alters anhand von bildlichen Darstellungen dürfte sich aber oft als schwierig erweisen, vor allem bei Nahaufnahmen der Genitalien oder der Schamgegend.
Wer macht sich strafbar und wie hoch sind die Strafdrohungen?
§ 207a Abs. 1 StGB: Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Das betrifft grob gesagt jeden, der zur Verbreitung von pornographischen Darstellungen Minderjähriger beiträgt. Im § 207a Absatz 1 StGB wird nicht unterschieden, ob es sich um die Darstellung von mündigen oder unmündigen Minderjährigen handelt. Durch diese Bestimmungen soll ein absolutes Herstellungs- bzw. Verbreitungsverbot erreicht werden.
Unter „Herstellen“ versteht man nicht nur das Filmen oder Fotografieren der Handlung sondern auch das Anfertigen von Abzügen und Kopien. Sobald man eigenhändig in irgendeiner Herstellungsphase mitwirkt, macht man sich strafbar.
Provider, die allgemein einen Server betreiben um den pauschalen Internetzugang zu ermöglichen, sind nicht am Zugänglichmachen von Kinderpornographie beteiligt. Erst wer gespeicherte Abbildungen bewusst an andere User weitergibt, macht sich strafbar.
§ 207a Abs. 3 StGB: Wer sich pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person verschafft oder eine solche besitzt.
Sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 3 des § 207a gilt, dass Vorsatz nötig ist. Das Gericht muss nachweisen können, dass der Beschuldigte mit voller Absicht gehandelt hat und zumindest vermutet hat, dass es sich sowohl um pornographische Darstellungen als um einen unmündigen bzw. minderjährigen Darsteller handelt.
Der Konsum von kinderpornographischen Darstellungen durch bloßes Abrufen im Internet war bis zu einer Novellierung des § 207 a StGB im Jahr 2009 nicht strafbar, bis dahin
stellte erst das Abspeichern ein „Sich-Verschaffen“ dar und war somit strafbar. Durch den neuen Absatz 3 a des § 207 a StGB wurde nun auch das gezielte Suchen und Betrachten von Kinderpornografischem Material unter Strafdrohung gestellt. Allerdings wird für diese Form der Deliktsbegehung die gravierende Form des Vorsatzes gefordert, nämlich die sogenannte Wissentlichkeit. Es soll dadurch eine unnötige Kriminalisierung von unbedarften Internetusern vermieden werden, die im Internet quasi zufällig bzw. irrtümlich über kinderpornografische Darstellungen „stolpern“
In welchen Fällen kommt es zu einer erhöhten Strafdrohung?
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren droht demjenigen, der die Tat gewerbsmäßig begeht. So genannte „Tauschringe“ (Internettauschbörsen) sind im Normalfall nicht gewerbsmäßig.
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann bestraft werden, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
Ebenso mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wer die Tat so begeht, dass
sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat. Dazu zählen unter anderem schwere gesundheitliche, wirtschaftliche, berufliche sowie ausbildungsbezogene Nachteile für das Opfer.
Das Strafmaß der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren droht auch dem, der eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten Minderjährigen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. Dies gilt zum Beispiel, wenn besonders brutal oder mit für das Opfer gefährlichen Mitteln gehandelt wird bzw. wenn für das Opfer konkrete Lebensgefahr besteht.
Wie verhält es sich mit der Beteiligung?
Sobald man eigenhändig an irgendeiner Herstellungsphase mitgearbeitet hat, gilt man als unmittelbarer Täter.
Mittäter oder Beitragstäter sind z.B. die Medienverantwortlichen einer Zeitung, wenn dort jemand anderes ein kinderpornographisches Inserat schaltet.
Da Vorsatz in Bezug auf das Alter der Darsteller erforderlich ist, macht sich nur strafbar, wer weiß oder glaubt, es handle sich um Kinderpornographie. Wem also bewusst ist, dass es sich bei dem Darsteller einer pornographischen Abbildung nicht um eine minderjährige Person handelt und diese an einen Dritten weitergibt, macht sich nicht strafbar, auch wenn der Dritte glaubt, der Darsteller wäre minderjährig. Dieser Dritte kann jedoch wegen Versuches haftbar gemacht werden.
Ist pornografisches Bildmaterial dann unbedenklich, wenn auf den betreffenden Internetseiten ausdrücklich auf das Vorliegen eines Mindestalters der Darsteller von 18 Jahren hingewiesen wird?
Nein, keinesfalls: es ist nach dem österreichischen Strafrecht völlig unerheblich, ob die Pornodarsteller nach Angaben des Webseitenbetreibers 18, 20 oder 30 Jahre sein sollen. Tatsächlich kommt es einzig und allein auf den Eindruck an, den ein Polizist, ein Staatsanwalt und in letzter Konsequenz ein Strafrichter vom realen Alter der Pornodarsteller gewinnt. In der Praxis stellt sich das Problem aber kaum, da die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten in Zweifelsfällen ohnehin nur ganz eindeutige Fälle zur Anklage bringt. Wenn eine Pornodarstellerin augenscheinlich max. 1,10 m groß ist, weder Schambehaarung noch Brustwuchs aufweist, erübrigt letztlich jede Diskussion, ob die Darstellerin über oder unter 14 Jahre alt ist…..
Auch bei der Fallgruppe der 14-18-Jährigen klagt die Staatsanwaltschaft nur den Besitz jener Bilder an, wo das Alter der Pornodarstellerinnen vollkommen eindeutig unter 18 Jahren liegt.
Gibt es Strafausschließungsgründe?
Ja. Nicht straffällig wird, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt. Hier stellt sich da die Frage der Beweisbarkeit der Zustimmung: Eine schriftliche Zustimmungserklärung wird in der Realität wohl selten vorliegen und eine mündliche Zustimmung kann natürlich später- etwa aus Scham oder Angst vor den erbosten Eltern- abgestritten werden.
Außerdem kann nach § 207a nicht bestraft werden, wer eine virtuelle pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung besteht.
In beiden Varianten der Strafausschließung muss es sich aber um einen mündigen Minderjährigen (also ab dem 14 Lebensjahr) handeln.
Für jegliche Art von pornographischen Darstellungen noch unmündiger Minderjähriger (also Personen unter 14 Jahren) kommen keine Strafausschließungsgründe in Betracht.
Psychiatrische Gutachten im Beisein des Strafverteidigers ab 01.01.2008 – (Download PDF)
Wie kommt es zur Verhaftung, was passiert danach? – (Download PDF)
Die neue Strafprozessordnung – (Download PDF)
Wann braucht man einen Strafverteidiger? – (Download – PDF)
Aufsatz zum Thema “Besitz von kinderpornografischen Bildern und Videos” – (Download Word Doc.)
Von Feldkirch bis Eisenstadt: Hier finden Sie die Adressen aller österreichischen Justizanstalten – (Download PDF)
Hier werden laufend Gesetze und Infos veröffentlicht!