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	<title>Friis</title>
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		<title>Häftling bedroht Häftling mit dem Umbringen: Freispruch</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 14:17:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewaltdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Unschöne Szenen sollen sich kürzlich in der Strafhaft in Wien abgespielt haben: Ein Gefangener soll seinen Kollegen aufgefordert haben, ihm seine Tablettenration zu überlassen, was dieser ablehnte. Daraufhin soll es Prügel und Morddrohungen gesetzt haben. Es folgten Strafanzeige und Anklage vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schwerer Nötigung. In der Hauptverhandlung fiel auf, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unschöne Szenen sollen sich kürzlich in der Strafhaft in Wien abgespielt haben: Ein Gefangener soll seinen Kollegen aufgefordert haben, ihm seine Tablettenration zu überlassen, was dieser ablehnte. Daraufhin soll es Prügel und Morddrohungen gesetzt haben. Es folgten Strafanzeige und Anklage vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schwerer Nötigung.</p>
<p>In der Hauptverhandlung fiel auf, dass es keinerlei sichtbare Verletzung des Bedrohten gab. Auch hatte der Angeklagte (verteidigt von Mag. Friis)  eine Erklärung parat, warum sein Zellenkollege die ganze Geschichte erfunden habe: Die Freundin des Bedrohten sitzt in der selben Anstalt ein und wollte der Bedrohte in eine Zelle verlegt werden, von der aus er mit seiner Frau über die Fenster reden konnte.</p>
<p>Dem Richter war die Suppe zu dünn und er sprach den Angeklagten frei.</p>
<p>www.gerichtsreporter.at</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Freispruch von schwerem Raubüberfall</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/freispruch-von-schwerem-raububerfall-2/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 17:07:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewaltdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Überfall mit Waffe nur erfunden???

Den 2. September 2008 werden die Studenten Thomas W. und Stefan P. wohl lange nicht vergessen:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<table border="0" cellspacing="3" cellpadding="0" width="574">
<tbody>
<tr>
<td width="569" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td width="569" valign="top"><strong>Überfall mit Waffe nur erfunden???</strong></p>
<p>Den 2. September 2008 werden die Studenten Thomas   W. und Stefan P. wohl lange nicht vergessen: Am Heimweg in einen Wiener   Nobelbezirk treffen die beiden auf zwei angetrunkene Raufbolde, mit denen es   sogar zu einem kleinen Handgemenge kam. Da niemand ernsthaft verletzt wurde   verzichteten die Studenten auf eine Anzeige.</p>
<p>Umso größer war dann die Überraschung, als die   beiden dann ein Monat später eine Vorladung zur Polizei bekamen. Die beiden   Radaubrüder hatten Mitte September Anzeige wegen bewaffneten Raubüberfalls   erstattet! Kein Wunder, dass die Studenten aus allen Wolken fielen. Beide   bestritten energisch, die beiden Kontrahenten mit einer Waffe überfallen zu   haben.</p>
<p>Leider hatten die Studenten keine Zeugen und so   mündete die polizeiliche Ermittlungsarbeit in einer Anklageschrift wegen   schweren bewaffneten Raubes, der Strafrahmen dafür beträgt  bis zu   15 Jahren Gefängnis.</p>
<p>Es stand somit viel auf dem Spiel und die   Verteidiger ( Mag. Friis und Dr. Luks) suchten fieberhaft nach entlastenden   Beweisen. Nachdem im Bereich des Tatorts drei Überwachungskameras installiert   waren, versuchte die Verteidigung, die Überwachungsbilder durch das Gericht   beschlagnahmen zu lassen: Dieser Beweisantrag der Verteidigung wurde zwar   bewilligt, leider waren aber keine brauchbaren Bilder vorhanden.</p>
<p>Mag. Friis entschloss sich darauf hin, eine   private Tatrekonstruktion zu organisieren: Man erhoffte  sich   weitere Ansatzpunkte für die Befragung der Belastungszeugen zu finden. Mit   einem Kamerateam wurde die Tat mehrfach „nachgespielt“ und insbesondere die   Sicht- und Lichtverhältnisse zu analysiert. Die Tatrekonstruktion brachte   mehrere entlastende Aspekte, die in die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung   eingebaut wurden.</p>
<p>Derart gewappnet stellten sich die beiden   Studenten dann im Frühjahr 2010 dem Schöffengericht.  Obwohl die   Radaubrüder (als Zeugen und „Opfer“) weiterhin die Studenten belasten   wollten, verstricken sie sich über bohrende Fragen der Verteidigung in so   viele Widersprüche, dass der Schöffensenat nach kurzer Beratung beide   Studenten freisprach. Das Urteil ist rechtskräftig. Ob die beiden „Opfer“ ein   Verfahren wegen Verleumdung bekommen, ist noch offen.</p>
<p>Red</p>
<p>www.gerichtsreporter.at</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Vermisste 15-Jährige sexuell missbraucht?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 17:03:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sexualdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Schwerer Verdacht gegen drei Männer aus dem Großraum Wiener Neustadt

Ein junges Mädchen, das wochenlang vermisst war, soll Opfer mehrerer Vergewaltiger geworden sein

Große Aufregung herrschte Ende 2010 in NÖ: Die 15jährige Tamara K. (Name geändert)  war von einem Tag auf den anderen spurlos verschwunden! Das Kind hatte das Haus, in dem es wohnte, wie gewohnt verlassen und war nicht mehr zurückgekehrt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schwerer Verdacht gegen drei Männer aus dem Großraum Wiener Neustadt</p>
<p>Ein junges Mädchen, das wochenlang vermisst war, soll Opfer mehrerer Vergewaltiger geworden sein</p>
<p>Große Aufregung herrschte Ende 2010 in NÖ: Die 15jährige Tamara K. (Name geändert)  war von einem Tag auf den anderen spurlos verschwunden! Das Kind hatte das Haus, in dem es wohnte, wie gewohnt verlassen und war nicht mehr zurückgekehrt.</p>
<p>Beim letzten Telefonat mit ihrer Tochter am Tag ihres Verschwindens hörte die Mutter auf einmal lautes Geschrei von unbekannten Männern im Hintergrund -dann brach das Gespräch abrupt ab. Trotz unzähliger Anrufe der höchst besorgten Mutter  hob das Mädchen aber nicht mehr ab.</p>
<p>Großangelegte Suchaktion unter Einschaltung der Medien</p>
<p>Die verzweifelte Mutter vermutete das Schlimmste und verständigte sofort die Polizei: Trotz intensiver Suche gab es wochenlang keine Spur und war das Mädchen wie vom Erdboden verschluckt. Sowohl der ORF NÖ als auch zahlreiche  regionale Medien unterstützten die Suche nach Tamara. Nach nervenaufreibenden vier Wochen konnte die Polizei  das Mädchen nach einem Hinweis  dann endlich unversehrt  im 20. Bezirk in Wien aufgreifen  und zu seiner Mutter nach Hause bringen.</p>
<p>Was geschah in diesen vier Wochen?</p>
<p>Obwohl die Mutter natürlich überglücklich war, ihr Kind wieder wohlbehalten in den armen halten zu können, folgte gleich der nächste Paukenschlag: die Ermittlungen der Polizei, wie die 15jährige denn die letzten 4 Wochen verbracht  hatte, ergaben nahezu ungeheuerliches:</p>
<p>Das Mädchen, welches unter psychischen Problemen litt, freundete sich spontan mit einer Clique junger Männer an, die ihr eindeutige Avancen machten: der Teenager dachte sich nichts dabei und so ergaben  sich  daraus- wenn auch einvernehmlich- sexuelle Beziehungen zwischen einigen Männern und dem Mädchen. Nachdem das Mädchen sexuell recht aufgeschlossen wirkte, erweiterte sich der Kreis ihrer „Bekanntschaften“ rasant: die Polizei hatte zunächst mehr als zwei Dutzend Männer zu überprüfen, die innerhalb der 4 Wochen mehrfach Geschlechtsverkehr mit dem Teenager gehabt haben sollen: Es erhärtete sich zunächst der Verdacht, das angeblich besonders „willige“ Mädchen wäre in ihrem neuen Bekanntenkreis regelrecht  „weitergereicht worden“!</p>
<p>Polizei verhaftet drei Verdächtige</p>
<p>Die weiteren akribischen  Recherchen der Polizei führten dann rasch auf die Spur eines Trios, welche das Mädchen in ein Hotel gebracht hatten und dort gemeinsam die Nacht verbracht hatten. Die von der Staatsanwaltschaft wurden umgehend vollzogen und landeten die drei Männer im Alter von 21-39 Jahren in untersuchunghaft. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe wogen schwer: mehrfache Vergewaltigung einer minderjährigen!</p>
<p>Die Verhafteten bestritten die schweren Vorwürfe entschieden und erklärten, dem Kind keinerlei Gewalt angetan zu haben. Aslan U. (verteidigt von Mag. Roland Friis) sagte darüber hinaus, dass er und das Mädchen sogar ineinander verliebt wären und sie völlig normal wirkte.</p>
<p>Sein Verteidiger gab darauf ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches zum Schluss kam, das allfällig vorhandene psychische Beeinträchtigungen des Mädchens für medizinische Laien jedenfalls nicht erkennbar waren.</p>
<p>Nach nicht einmal 14 Tagen wurde das Mädchen kontradiktorisch unter Beiziehung einer Gerichtspsychiaterin von der Untersuchungsrichterin einvernommen: Zur Verblüffung aller Anwesenden erzählte das Mädchen freimütig,  in Aslan U., 23 J.,  (Name geändert) verliebt zu sein und nur deshalb mit den beiden anderen Männern( 21 und 39 Jahre) Sex hatte, um die Nacht dann mit dem von ihr angehimmelten Aslan U. verbringen zu können!</p>
<p>Aslan U, bestätigte vor der U-Richterin, das Mädchen sei zwar auffallend freizügig gewesen, eine psychische Beeinträchtigung wäre ihm aber nicht aufgefallen.</p>
<p>Verteidiger Friis zur Verdachtslage: „Das Mädchen bestätigte die Angaben meines Mandanten vor der Polizei vollinhaltlich: Alles geschah im beidseitigen Einvernehmen!“</p>
<p>Der schreckliche Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft, dass ein psychisch beeinträchtigtes Mädchen willenslos zum Sex missbraucht wurde, fiel damit  in sich zusammen.</p>
<p>Über Antrag seines Verteidigers wurde Aslan U. umgehend enthaftet. Die beiden anderen Männer, bei denen  das Mädchen den Sex quasi als „notwendiges Übel“ in Kauf genommen hatte, um bei ihrem „Romeo“ zu nächtigten, wurden ebenfalls enthaftet: Auch wenn es keinerlei Liebesbeziehung zwischen ihnen und dem Teenager gab, stellte der freiwillige Sex keinen Straftatbestand dar.</p>
<p>Obwohl das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt noch nicht abgeschlossen ist, erscheint eine Verurteilung der drei Männer wenig wahrscheinlich.</p>
<p>Bericht: Thomas Tann, <a href="http://www.gerichtsreporter.at/">www.gerichtsreporter.at</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unfall verschuldet: Geistlicher vor Gericht</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/unfall-verschuldet-geistlicher-vor-gericht/</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 12:07:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewaltdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Pressespiegel]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Unaufmerksamkeit kann einen Novizen aus Klosterneuburg teuer zu stehen kommen. Er überquerte zu Fuß eine Straße und übersah dabei einen Biker.Der stürzte und verletzte sich schwer. Rest des Artikels lesen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Unaufmerksamkeit kann einen Novizen aus Klosterneuburg teuer zu stehen kommen. Er überquerte zu Fuß eine Straße und übersah dabei einen Biker.Der stürzte und verletzte sich schwer.</p>
<p><a href="http://www.strafverteidiger-friis.at/wp-content/uploads/2011/02/Motorrad-übersehen-Geistlicher-vor-Gericht.pdf">Rest des Artikels lesen</a></p>
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		<title>Therapie statt Strafe drastisch eingeschränkt</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/therapie-statt-strafe-drastisch-eingeschrankt/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 09:22:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Suchtmittelgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrechtlichen &#8220;Sprengstoff&#8221; enthält der kürzlich novellierte § 39 SMG: Die Möglichkeiten, eine Therapie statt Strafe zu bekommen, wurden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ganz erheblich eingeschränkt: Im Wesentlichen ist ein Vorgangsweise nach § 39 SMG neu dann ausgeschlossen, wenn eine Verurteilung wegen der Weitergabe einer großen Menge (fünfzehnfache Grenzmenge) oder einer übergroßen Menge (25fache Grenzmenge) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrechtlichen &#8220;Sprengstoff&#8221; enthält der kürzlich novellierte § 39 SMG: Die Möglichkeiten, eine Therapie statt Strafe zu bekommen, wurden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ganz erheblich eingeschränkt: Im Wesentlichen ist ein Vorgangsweise nach § 39 SMG neu dann ausgeschlossen, wenn eine Verurteilung wegen der Weitergabe einer großen Menge (fünfzehnfache Grenzmenge) oder einer übergroßen Menge (25fache Grenzmenge) erfolgt.</p>
<p>Anbei können Sie die aktuelle Fassung des § 39 SMG lesen:</p>
<div><strong>Kundmachungsorgan</strong><br />
<a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_112_1/1997_112_1.pdf" target="_blank">BGBl. I Nr. 112/1997</a> zuletzt geändert durch <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&amp;Dokumentnummer=BGBLA_2010_I_111" target="_blank">BGBl. I Nr. 111/2010</a></div>
<div>
<div><strong>Inkrafttretensdatum</strong><br />
01.01.2011</div>
</div>
<div><strong>Abkürzung</strong><br />
SMG</div>
<p>Aufschub des Strafvollzuges</p>
<p>§ 39.  (1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz <span style="text-decoration: underline;"><span style="color: #ff0000;"><strong>außer nach § 28a Abs. 2,  4 oder 5 </strong></span></span>oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von  Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei  Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist nach Anhörung der  Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3  Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei  Jahren aufzuschieben, wenn</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">1.</td>
<td colspan="9">der  Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich  einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und  zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen  Maßnahme Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs  Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen, und</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">2.</td>
<td colspan="9">im  Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe  wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in  Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick  auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil  die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung  erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>(2)  Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen  (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in  § 35 Abs. 3 Z 2 genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung  durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, so hat  das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die  Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und  Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine  Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre.</p>
<p>(3)  Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den  Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.</p>
<p>(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">1.</td>
<td colspan="9">wenn  der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er  sich gemäß Abs. 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es  unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2">2.</td>
<td colspan="9">wenn  der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder  wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel  begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="11">und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hier werden die am häufigsten gestellten Fragen zur Strafverteidigung beantwortet!</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/hier-werden-die-am-haufigsten-gestellten-fragen-zur-strafverteidigung-beantwortet/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 08:21:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[FAQ- Häufig gestellte Fragen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist das Erstberatungsgespräch kostenlos? Bei mir ist das Erstberatungsgespräch kostenlos! Muss ich den Strafverteidiger auch dann bezahlen, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe? Grundsätzlich ja, zumindest sind seine Kosten bis zum Ende des Strafverfahrens zu akontieren. Im Fall einer nachträglichen Deckungszusage durch meine Rechtsschutzversicherung werden die Kosten je nach Vereinbarung mit dem Strafverteidiger zur Gänze oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ist das Erstberatungsgespräch kostenlos?</strong></p>
<p>Bei mir ist das Erstberatungsgespräch kostenlos!</p>
<p><strong>Muss ich den Strafverteidiger auch dann bezahlen, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe?</strong></p>
<p>Grundsätzlich ja, zumindest sind seine Kosten bis zum Ende des Strafverfahrens zu akontieren. Im Fall einer nachträglichen Deckungszusage durch meine Rechtsschutzversicherung werden die Kosten je nach Vereinbarung mit dem Strafverteidiger zur Gänze oder zumindest zum Großteil getragen. Details siehe unter <a title="http://www.strafverteidiger-friis.at/category/kosten/" href="http://www.strafverteidiger-friis.at/category/kosten/">KOSTEN</a>!</p>
<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen einem Strafverteidiger (Verteidiger in Strafsachen) und einem Rechtsanwalt?</strong></p>
<p>Ein Anwalt ist auch gleichzeitig Strafverteidiger, ein Strafverteidiger aber nicht automatisch Rechtsanwalt: Vereinfacht gesagt macht ein Strafverteidiger das selbe wie ein Rechtsanwalt, allerdings beschränkt ausschließlich auf die Verteidigung in Strafsachen. Während ein Anwalt daher auch Zivilprozesse bestreitet, in Verwaltungsverfahren und Strafverfahren vertrtitt, beschäftige ich mich ausschließlich mit der Verteidigung in gerichtlichen Strafsachen. Bei mir kommt es daher zwangsläufig zu keinen &#8220;moralischen Interessenskollissionen&#8221;, da ich niemals die Opfer von Straftaten vertrete, sondern immer nur die Beschuldigten bzw. Angeklagten.</p>
<p><strong>Was ist besser: Ein Rechtsanwalt oder ein Strafverteidiger?</strong></p>
<p>Die Ausbildung ist für beide Berufe im Wesentlichen gleich: Nach dem Gerichtsjahr und mehrjähriger Praxis als Rechtsanwaltsanwärter ist für beide Berufe die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen.</p>
<p>Es wird daher darauf ankommen, womit sich der Anwalt am häufigsten beschäftigt: Macht er sehr viel Strafrecht, wird das kaum einen Unterschied zum reinen Strafverteidiger machen. Beschäftigt sich ein Rechtsanwalt aber zusätzlich mit mehreren anderen Rechtsgebieten (z.B. Schadenersatz, Familienrech, Verwaltungsrechtt etc.) und betreibt die Strafverteidigung als eines von mehreren Rechtsgebieten, deutet das eher auf einen &#8220;Allrounder&#8221; hin als auf einen Spezialisten. Ein reiner Strafverteidiger ist von seinem Berufsbild her zwingend spezialisiert. Wenn einige Anwalts- Konkurrenten abfällig über mich reden und abwertend betonen, <em>ich sei ja nicht einmal Rechtsanwalt, </em>kann ich nur milde lächeln: Gerade meine Spezialisierung auf Strafverteidigung ist ja das beste Argument <strong>FÜR </strong>mich! Aber wie heißt es im Volksmund so treffend: &#8220;Viel Feind&#8217; &#8211; viel Ehr&#8217;!&#8221;</p>
<p><strong>Wie finde ich den für mich richtigen Strafverteidiger?</strong></p>
<p>Üblicherweise ist die Mundpropaganda ausschlaggebend. Viele  Anwälte sind als sog. &#8220;Staranwälte&#8221; aus den Medien allgemein bekannt  und verfügen über jahrelange Erfahrung.  Trotz gelockerter Werbeverbote ist es für Anwälte/Strafverteidiger noch immer schwierig, ihre Leistungen offen zu bewerben. Als Leitsatz hat sich aber herauskristallisiert, dass die Leistungen des Anwalts/Verteidigers für ihn werben! So gesehen sollte man vielleicht nicht nur darauf schauen, wie oft ein Anwalt/Verteidiger in den Medien erwähnt wird, sondern wie die tatsächlichen Ergebnisse  seiner Arbeit aussehen!<a title="http://www.strafverteidiger-friis.at/category/pressespiegel/" href="http://www.strafverteidiger-friis.at/category/pressespiegel/"> (siehe Pressespiegel)</a></p>
<p><strong>Gibt es große Unterschiede in den Verteidigungsstrategien der verschiedenen Anwälte/Strafverteidiger?</strong></p>
<p>Oh ja! Wähenrend einige höchst motiviert und ideenreich verteidigen, hat man bei anderen manchmal den Eindruck, es werde-gerade bei geständigen Angeklagten-  bloß eine Art  &#8220;Sterbebegleitung&#8221; für den Mandanten betrieben: Solche &#8220;Minimalisten&#8221; betreiben meiner Meinung nach etwas phantasielos die &#8220;Standardverteidigung von der Stange&#8221; , ohne sich ernsthaft mit <strong>allen</strong> vorhandenen Verteidigungsmöglichkeiten im Detail auseinanderzusetzen. Bei mir steht jedenfalls  im Vordergrund, dass ich nicht nur die vorhandenen Potenziale ausnutze, sondern auch sprichwörtlich <strong>ALLES ERDENKLICHE</strong> einsetze, um die Situation meiner Klienten zu optimieren.</p>
<p><strong>Ist immer eine Akontozahlung zu leisten und kann man diese auch in Raten bezahlen?</strong></p>
<p>Grundsätzlich wird jeder Strafverteidiger eine Akontozahlung verlangen. Je nach geschätztem Arbeitsaufwand werden Akonti zwischen EUR 500,&#8211; und EUR 3.000,&#8211; verlangt. Eine Ratenzahlung wird üblicherweise dann akzeptiert, wenn sich die Raten im Verhältnis zu den entstehenden Kosten die Waage halten.</p>
<p><strong>Erfährt mein Dienstgeber von meinem Strafverfahren?</strong></p>
<p>Nein, grundsätzlich nicht. Nur bei öffentlichen Bediensteten sehen die dienstrechtlichen Bestimmungen Meldepflichten vor.</p>
<p><strong>Vertritt mich ein Strafverteidiger auch dann, wenn er weiß, dass ich schuldig bin und vielleicht sogar ein abscheuliches Verbrechen begangen habe?</strong></p>
<p>Wenn der Strafverteidiger ein Profi ist, sollte das kein Problem darstellen. Bei mir sind allerdings auch schon Mandanten gelandet, die ihr Glück zuvor schon bei mehreren anderen Anwälten/Strafverteidigern versucht hatten, die die Vertretung aber abgelehnt hatten. Als Profi kann ich aber sehr wohl zwischen der Tat und dem Täter unterscheiden: Auch ein Angeklagter ist ein Mensch und eines seiner elementarsten Menschenrechte ist eben das Recht auf ein <strong>faires Verfahren</strong> (Artikel 6 EMRK, fair trial).</p>
<p>Gerade bei moralisch empörenden Verbrechen können die Emotionen auch bei Polizisten, Richtern und Staatsanwälten hochgehen und stellt der Strafverteidiger ein ganz wichtiges Korrektiv dar, damit die erforderliche Objektivität nicht gänzlich über Bord geworfen wird.</p>
<p>Meine Aufgabe ist es also nicht, den Moralapostel zu spielen,  sondern auf die Einhaltung der Strafprozessordnung zu achten.</p>
<p><strong>Was passiert, wenn ich meinen Strafverteidiger angelogen habe und er das bemerkt?</strong></p>
<p>Einen Profi sollte das nicht erschüttern: Ich bin es gewohnt, auch angelogen zu werden und kann das auch verstehen: schließlich kennt mich der Mandant kaum und soll mir dennoch alles anvertrauen. Ich bin in solchen Situationen keineswegs böse. Eines ist aber wichtig: Wenn ich nicht den ganzen Sachverhalt kenne, kann ich meine Verteidigung auch nicht optimal aufbauen. Ich schlage meinen Klienten daher grundsätzlich vor, mir zunächst einmal den gesamten Sachverhalt zu erzählen und danach erst entscheiden wir in einem zweiten Schritt, welchen Teil davon wir für die Verteidigung verwenden sollten.</p>
<p><strong>Kann ich mich darauf verlassen, dass mir mein Anwalt/Strafverteidiger immer die Wahrheit sagt?</strong></p>
<p>Ich gehe davon aus, kann aber natürlich nur für mich sprechen. Mein Grundsatz diesbezüglich lautet: Berufsbedingt muss ich <strong>FÜR </strong>meine Klienten manchmal die Wahrheit heftig &#8220;dehnen&#8221;, <strong>GEGENÜBER </strong>meinem Mandanten muss ich immer die Wahrheit sagen!</p>
<p>&#8212;wird laufend erweitert!!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Im Zweifel für den Angeklagten ?</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/im-zweifel-fur-den-angeklagten/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 08:12:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[FAQ- Häufig gestellte Fragen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unschuldsvermutung und Beweislast im österreichischen Strafverfahren DIE UNSCHULDSVERMUTUNG ALS PFEILER DES RECHTSSYSTEMS Unter Unschuldsvermutung versteht man, dass jedermann so lange als unschuldig anzusehen ist, als er nicht rechtskräftig bezüglich einer bestimmten Straftat verurteilt wurde. Dieses Grundprinzip des österreichischen Strafprozessrechts hindert jedoch nicht, dass jemand vielleicht sogar einige Monate in Untersuchungshaft verbringen muss, bis sich letztendlich seine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="http://cafeblaulicht.wordpress.com/2008/06/29/der-strafexperte-mag-roland-friis-unschuldsvermutung-und-beweislast-im-oesterreichischen-strafverfahren/">Unschuldsvermutung und Beweislast im österreichischen Strafverfahren</a></em></p>
<p><strong>DIE UNSCHULDSVERMUTUNG ALS PFEILER DES RECHTSSYSTEMS</strong></p>
<p>Unter <strong>Unschuldsvermutung</strong> versteht man, dass jedermann so lange als unschuldig anzusehen ist, als er nicht rechtskräftig bezüglich einer bestimmten Straftat verurteilt wurde. Dieses Grundprinzip des österreichischen Strafprozessrechts hindert jedoch nicht, dass jemand vielleicht sogar einige Monate in Untersuchungshaft verbringen muss, bis sich letztendlich seine Unschuld in einem Hauptverfahren herausstellt. Im Zweifel ist ein Angeklagter freizusprechen („Zweifelsgrundsatz“). So weit Theorie und Lehre: Wie sieht dies in der Praxis aus?</p>
<p>Es lässt sich am konkreten Beispiel veranschaulichen: Herr A. ist beschuldigt, seine ehemalige Lebensgefährtin, Frau B., bedroht zu haben (§ 107 StGB). Als einziges Beweismittel existiert die Aussage von Frau B., welche bei der Polizei angegeben hat, unter vier Augen mehrmals im direkten Gespräch von Herrn A. ernsthaft mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Tatsächlich stimmen die Vorwürfe aber nicht.</p>
<p>Die Schilderung von Frau B. scheint aber auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Nunmehr muss der Staatsanwalt entscheiden, ob die vorhandenen Beweise (Zeugenaussage der Frau B.) für einen Strafantrag ausreichen. Im Regelfall wird davon ausgehen sein, dass der Staatsanwalt einen Strafantrag einbringen wird, da aus seiner Sicht die Aussage einer Zeugin- und das ist Frau B. als Opfer- grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist.</p>
<p><strong><em>Frau B.  bezichtigt Herrn A. der „gefährlichen Drohung“ iSd. § 107 StGB</em></strong></p>
<p>Herr A. bekommt also ein Einschreiben vom Gericht, wonach er sich zu einem bestimmten Termin zur Hauptverhandlung einzufinden hat. In diesem Schreiben ist meist auch schon der schriftliche Strafantrag enthalten.</p>
<p><strong>Wie kann oder soll sich Herr A. nun verteidigen?</strong> Reicht es, wenn er zur Verhandlung kommt und die Wahrheit erzählt? Wird ihm seitens des Gerichts geglaubt werden?</p>
<p>Im Regelfall wird folgendes eintreten: Der Richter wird sich die Version des Herrn A. anhören, danach die Darstellung des „Opfers“ Frau B.. Wenn keine Beweisanträge gestellt werden, wird der Richter zwangsläufig unter Zugrundelegung der vorhandenen Beweismittel (zwei widersprechende Aussagen) zu entscheiden haben.</p>
<p><strong><em>Aussage gegen Aussage</em></strong></p>
<p><strong>Wie</strong> wird der Richter diese Aussagen nun bewerten? Für welche Version wird er sich entscheiden? Wenn Frau B. vor Gericht keinen unglaubwürdigen Eindruck macht, wird der Richter aller Voraussicht nach ihrer Darstellung glauben!!!</p>
<p>Dafür sprechen nämlich aus der Sicht des Gerichts zwei wichtige Gründe: Als Zeugin unterliegt Frau B. der so genannten Wahrheitspflicht und im Falle einer falschen Beweisaussage vor Gericht würde sie eine unbedingte Gefängnisstrafe riskieren. In der vorliegenden <strong>Sachverhaltskonstellation</strong> spricht also aus der Sicht des Gerichts nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin B..</p>
<p><strong>Wie schaut es nun mit der Glaubwürdigkeit des Herrn A. aus?</strong> Selbst wenn Herr A. sich in keinerlei Widersprüche verwickelt und auch sonst keinen „verlogenen“ Eindruck macht, sprechen <strong>zwei wesentliche Argumente gegen ihn</strong>:</p>
<ul>
<li>1. Als      Beschuldigter vor Gericht darf Herr A. straffrei lügen, solange er      niemanden fälschlich belastet. Es besteht also die potenzielle      Möglichkeit, dass Herr A. von seinem Recht zur Lüge Gebrauch gemacht hat.      Ob Herr A. tatsächlich gelogen hat oder nicht, kann der Richter unter den      gegebenen Umständen schwer beurteilen. Dennoch muss er eine Entscheidung      treffen.</li>
</ul>
<ul>
<li>2. Ein      zweiter erschwerender Umstand kommt zum Tragen: Herr A. hat – abgesehen      von seinem Recht zur Lüge – auch potenziell ein Motiv, die Tat fälschlich      abzustreiten. Er möchte natürlich nicht verurteilt werden und wird daher      nach der allgemeinen Logik alles Mögliche unternehmen, um seine      Verurteilung zu verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass er lügt, steht      also im Raum.</li>
</ul>
<p>Unter Abwägung der Aussagen und der aussagenden Personen besteht daher eine <strong>extrem hohe Wahrscheinlichkeit</strong>, dass das Gericht keine Zweifel an der Aussage des „Opfers“ Frau B. haben wird und <strong>Herrn A. verurteilen</strong> wird.</p>
<p><strong>Ist deshalb Herr A. der Verleumdung der Frau B. schutzlos ausgeliefert?</strong> Nein, mit Sicherheit nicht! Im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung der Verteidigung wird zunächst untersucht, ob die Zeugin die Drohungen einem konkreten Tag und einer konkreten Zeit zugeordnet hat. Hat sie sich solcherart bei ihrer Aussage vor der Polizei festgelegt, gilt es, ein allfälliges Alibi des Herrn A. zu prüfen. Wenn Herr A. nun tatsächlich beweisen kann, dass er am Tag einer bestimmten Drohung an einem ganz anderen Ort war, ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Freispruch geschafft.</p>
<p>Damit ist es aber noch nicht getan: Schließlich hat Frau B. auch noch andere Zeitpunkte für die Ausstoßung von Drohungen genannt, die optimalerweise ebenfalls widerlegt werden sollten. Nun hat Herr A. aber für die anderen angeblichen Drohungen leider kein Alibi. Die Glaubwürdigkeit der Frau B. hat zwar durch das Alibi für eine bestimmte Drohung eine gewaltige „Schramme“ erlitten, dies muss aber nicht zwangsläufig zum Freispruch des Herrn A. führen. Schließlich könnte Frau B., wenn sie mit vom Gericht mit dem Alibi konfrontiert wird, auf eine Verwechslung oder Erinnerungslücke berufen.</p>
<p><strong>Gibt es weitere Möglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Frau B. kritisch zu hinterfragen?</strong><br />
Ja, so besteht z.B. die Möglichkeit, einen Berufdetektiv einzuschalten, der die Vergangenheit der Frau B. und ihr persönliches Umfeld durchleuchtet. Im Zuge diese Ermittlungen tritt auf einmal eine alte Verurteilung der Frau B. wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu Tage!</p>
<p><strong>Wie das der Detektiv herausgefunden hat?</strong> Er wird es nicht verraten, da die Art der Informationsbeschaffung zu seinem Geschäftsgeheimnis gehört. Von einem kann man mit 100%-iger Sicherheit ausgehen: Der Detektiv hat seine Informationen völlig legal besorgt, da er wohl kaum seine Zulassung aufs Spiel setzen wird. Auch wird sich ein Verteidiger hüten, einen Detektiv mit fragwürdigen der gar rechtswidrigen Arbeitsmethoden zu beauftragen!</p>
<p><strong>Warum weiß das Gericht bis zum Vorliegen des entsprechenden Detektivberichts nichts von der Verurteilung der Frau B.?</strong> Als Opfer einer Straftat besteht weder für die Polizei noch das Gericht eine Veranlassung, einen Ausdruck des Vorstrafenregisters der Frau B. beizuschaffen. Mit der nun aufgezeigten Verurteilung der Frau B. hat die Verteidigung einen weiteren „Pluspunkt“ gesammelt.</p>
<p><strong>Reichen die vorliegenden Entlastungsbeweise jetzt endlich aus, um den Richter von einem Freispruch zu überzeugen?</strong> Nicht unbedingt, schließlich kann ja auch eine wegen Falschaussage verurteilte Person im konkreten Fall die Wahrheit gesagt haben. Gott sei Dank hat der Detektiv aber nicht nur die Vorstrafe ermittelt, er hat auch eine Arbeitskollegin der Frau B. ausgeforscht und unter Legende befragt. Diese Arbeitskollegin verriet dem Detektiv, dass Frau B. ihr gegenüber angekündigt habe, den Herrn Anton mit ein paar „Märchengeschichten“ vor Gericht zu zerren.</p>
<p>Die Verteidigung wird diese Zeugin sowie den Detektiv natürlich zur Einvernahme beantragen, damit das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von diesen Personen machen kann. Wenn diese Personen nun widerspruchsfrei aussagen, ist ein Freispruch zu erwarten. Frau B. hingegen wird nun selber mit einer Anzeige wegen falscher Beweisaussage vor Gericht rechnen müssen.</p>
<p>Aus diesem Fallbeispiel kann man ersehen, dass es in der Praxis durchaus erforderlich sein kann, <em>aktiv seine Unschuld unter Beweis stellen zu müssen</em> und sich keinesfalls auf den Zweifelsgrundsatz zu verlassen. Im Gerichtsalltag kommt es immer wieder zu ähnlichen Konstellationen, wo sich das „Blatt erst dann gewendet hat“, wenn entsprechende Entlastungsbeweise durch den Beschuldigen vorgelegt wurden.</p>
<p><strong>Ist dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft deshalb ein Vorwurf zu machen?</strong> Meines Erachtens nein, denn woher sollen die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass Frau B. eiskalt lügt und sogar ein Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage riskiert? Allerdings wäre es begrüßenswert, routinemäßig zumindest einen Blick in das Strafregister von Belastungszeugen zu werfen. Dies ist aber derzeit gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.</p>
<p><strong>Lässt sich ein Vorfall wie bei Herrn A. grundsätzlich vermeiden?</strong> Nein, so etwas könnte jedem passieren. Sollte also jemand aufgrund einer Verleumdung verdächtigt werden, kann man ihm nur empfehlen, rasch professionelle Hilfe zu organisieren.</p>
<p><strong>Mag. Roland Friis</strong> ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.</p>
<p><a href="../"></a></p>
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		<title>Allgemeines zu den Anwaltskosten</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 07:15:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Was kostet ein Strafverteidiger? Neben konkreten Fragen zur Verteidigung ist die am häufigsten gestellte Frage von Klienten: „ Wie viel wird mich das kosten?“ Die Antwort auf diese einfach klingende Frage ist- wenn man ehrlich ist- aber schwer prompt zu geben: Da diese Frage meist beim Erstberatungsgespräch gestellt wird, verfügt man üblicherweise noch über keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Was kostet ein Strafverteidiger?</h1>
<p>Neben konkreten Fragen zur Verteidigung ist die am häufigsten gestellte Frage von Klienten: <em>„ Wie viel wird mich das kosten?“</em></p>
<p>Die Antwort auf diese einfach klingende Frage ist- wenn man ehrlich ist-  aber schwer prompt zu geben: Da diese Frage meist beim Erstberatungsgespräch gestellt wird, verfügt man üblicherweise noch über keine Kopie des Gerichtsaktes. Das heißt, der Mandant schildert den Sachverhalt und der Verteidiger soll dann grob einschätzen können, mit welchen Kosten in etwa zu rechnen ist.</p>
<p>Im Regelfall wird es darauf ankommen, wie umfangreich und zeitintensiv ein Akt ist. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Manche sehr umfangreiche Akten können mit sehr geringen Zeitaufwand bewältigt werden, weil z.B. der Sachverhalt geklärt ist und der Klient geständig ist. Umgekehrt kann auch ein „hauchdünner“ Akt, bei dem ein Freispruch angestrebt wird, viele Stunden Vorbereitungszeit erfordern.</p>
<p>Die übliche Standard-Antwort der Juristen  <em>„Es kommt darauf an:…“ </em>ist für Klienten meist unbefriedigend, schließlich möchte man wenigstens ungefähr wissen, ob man die Kosten realistischerweise bezahlen kann.</p>
<p>Um den Mandanten eine zufriedenstellende Antwort auf die Kosten-Frage geben zu können, muss man aber seriöserweise etwas weiter ausholen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Grundsätzlich sind folgende Kostenvarianten möglich:</strong></span></p>
<p><strong>1.	Abrechnung nach dem Anwaltstarif (AHK)<br />
2.	Pauschalhonorar<br />
3.	Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz)<br />
4.	Abrechnung mit einer Rechtsschutzversicherung<br />
5.	Unentgeltliche Vertretung (pro bono)</strong></p>
<p><strong>1.) Ad Abrechnung nach dem Anwaltstarif (AHK)</strong><br />
Bei der Abrechnung nach dem Anwaltstarif (Autonome Honorarkriterien=AHK) gibt es wieder zwei Varianten: Die Verrechnung von Einzelleistungen oder nach dem sogenannten „Einheitssatz“.</p>
<p>Die Verrechnung nach AHK/Einzelleistungen bedeutet, dass jede erbrachte Leistung einzeln nach einem sehr präzisen Regelwerk (eben nach dem Anwaltstarif)  in Rechnung gestellt wird. Beispielhaft kosten folgende Leistungen soviel:</p>
<p>Ein ganz kurzes Telefonat ohne Rechtsbelehrung  kostet nach AHK/Einzelleistungen:<br />
(excl. USt.)<br />
Tarifpost 5 (kurz: TP 5)<br />
Bezirksgericht: ……………………………10,40 €<br />
Einzelrichter Landesgericht ……………  22,40 €<br />
Schöffengericht……………………………34,40 €<br />
Geschworenengericht…………………….41,60 €</p>
<p>Ein Telefonat kürzer als 10 Min  kostet nach AHK/Einzelleistungen:<br />
(excl. USt.)<br />
Tarifpost 8 kurz (kurz: TP 8 kurz)<br />
Bezirksgericht: ……………………………22,20 €<br />
Einzelrichter Landesgericht ……………  38,60 €<br />
Schöffengericht……………………………51,70 €<br />
Geschworenengericht…………………….61,50 €</p>
<p>Für das Entstehen der Kostenpflicht ist es übrigens entgegen anderslautender Meinungen unerheblich, ob der Verteidiger anruft (Telefonat aktiv) oder ob er angerufen wird (Telefonat passiv).</p>
<p>Eine Besprechung bis zu 30 Min kostet nach AHK/Einzelleistungen:<br />
(excl. USt.)<br />
Tarifpost 8 eine Halbe (kurz: TP 8 ½ )<br />
Bezirksgericht: ……………………………55,40 €<br />
Einzelrichter Landesgericht ……………. 96,40 €<br />
Schöffengericht …………………………129,20 €<br />
Geschworenengericht ………………… 153,80 €</p>
<p>Ein ganz kurzer Schriftsatz an das Gericht kostet nach AHK/Einzelleistungen:<br />
(excl. USt.)<br />
Tarifpost 2 (kurz: TP 2 )<br />
Bezirksgericht: ………………………….…77,70 €<br />
Einzelrichter Landesgericht …………….142,50 €<br />
Schöffengericht …………………………  209,00 €<br />
Geschworenengericht ……………..…….248,90 €</p>
<p>Verhandlungsaufwand vor Gericht koste nach AHK/Einzelleistungen:<br />
für die erste halbe Stunde excl. USt :<br />
Geregelt in § 9 Allgemeine Honorarkriterien =AHK)<br />
Bezirksgericht: …………………………&#8230;146,00 €<br />
Einzelrichter Landesgericht ……………. 255,50 €<br />
Schöffengericht …………………………..365,00 €<br />
Geschworenengericht ……………..…….438,00 €</p>
<p>Eine Haftverhandlung (= synonym für Haftprüfungsverhandlung) nach AHK/Einzelleistungen kostet:</p>
<p>(geregelt in § 9 Abs.1 Ziffer 5 AHK)<br />
Die erste halbe Stunde:………….255,50 (exkl. Ust)</p>
<p>Angemerkt wird, dass Haftverhandlungen aber praktisch nie über 15 Minuten dauern.</p>
<p>Eine Haftbeschwerde kostet nach AHK/Einzelleistungen:<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b AHK:……365,00 EUR (exkl. Ust)</p>
<p>Diese Art der Abrechnung (nach Einzelleistungen) ist sehr transparent da die tatsächlich erbrachten Leistungen alle einzeln erfasst sind. Nachträgliche Diskussionen über die Höhe der einzelnen Leistungen erübrigen sich daher meist. Anhand des Anwaltstarifs kann nämlich jede einzelne Verrechnungsposition nachvollzogen und überprüft werden, es kann somit zu keinen Unklarheiten oder „bösen Überraschungen“ kommen. Natürlich ist das aber noch keine zufriedenstellende Antwort auf die „Grundsatzfrage“, mit welchen Kosten ein Klient insgesamt rechnen sollte. Allerdings kann man auf Erfahrungswerte zurückgreifen und so dem Mandanten die gewünschte Orientierung ermöglichen.</p>
<p>Obwohl die Frage nach den voraussichtlichen Gesamtkosten für die Vertretung in der ersten Instanz seriöserweise nur unverbindlich  beantwortet werden kann, da ja der zukünftige Leistungsaufwand von zahlreichen Unbekannten abhängt, kann man sich an folgenden Näherungswerten orientieren:</p>
<p>Vorab ist wieder zu unterscheiden, ob die Verteidigungslinie Richtung <strong>Freispruch </strong>geht und ob dann auch tatsächlich ein <strong>Freispruch </strong>erfolgt.</p>
<p>Wenn man Richtung Freispruch verteidigt, ist das erfahrungsgemäß mit einem viel höheren Arbeitsaufwand verbunden als wenn der Mandant ein Geständnis ablegt und es nur mehr darum geht, eine möglichst milde Strafe zu bekommen. Bei einer Verteidigung in Richtung Freispruch muss jede einzelne Zeugenaussage- ganz egal, ob belastend oder entlastend- akribisch analysiert und besprochen werden. Auch die sonstigen Beweismittel, wie etwa Telefonüberwachungsprotokolle, Laborbefunde, Tatortbeschreibungen und Sachverständigengutachten müssen gründlichst studiert und aufbereitet werden.</p>
<p>Warum dieser hohe Aufwand bei einer Verteidigung in Richtung Freispruch notwendig ist? Nun, da wäre auf der einen Seite der Staatsanwalt, der seine Anklageschrift mit aller Vehemenz zu verteidigen hat und daher alles in seiner Macht Stehende unternehmen wird, um einen Freispruch zu verhindern.</p>
<p>Heißt das, dass der Staatsanwalt parteiisch ist und nur mehr gegen den Angeklagten vorgeht? Nein, das kann man so nicht sagen: Im Ermittlungsverfahren, wo der Staatsanwalt die Polizei mit der Durchführung sämtlicher Ermittlungen beauftragt und auch überwacht, ist jeder seriöse Staatsanwalt unparteiisch und lässt sehr wohl auch alle entlastenden Argumente genau überprüfen. Wenn aber das Ermittlungsverfahren beendet ist, muss der Staatsanwalt gestützt auf den gesamten Ermittlungsakt eine eindeutige Entscheidung treffen: Entweder überwiegen die Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, dann wird der Staatsanwalt von seinem Verfolgungsrecht zurücktreten und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen. Wenn der Ermittlungsakt den Verdacht gegen den Beschuldigten ausreichend erhärtet hat, wird der Staatsanwalt pflichtgemäß eine Anklageschrift zu verfassen haben und diese dann vor Gericht vertreten. Ab dem Moment, wo sich der Staatsanwalt unter der Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für eine Anklageerhebung entschieden hat, wäre ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Unparteilichkeit und Objektivität sinnwidrig und widersprüchlich. Sobald der Staatsanwalt die Anklageschrift beim zuständigen Gericht eingebracht hat, ist er natürlich von der Schuld des Angeklagten überzeugt und wird sich davon nur selten und nur bei Vorliegen ganz gewichtiger Gründe abbringen lassen. So gesehen ist der Staatsanwalt ab Anklageerhebung bei einer Verteidigungslinie der „natürliche Feind“ des Angeklagten und seines Verteidigers. Abgesehen von der &#8220;Bekämpfung&#8221; des Staatsanwalts muss sich der Verteidiger auch intensiv mit der Zusammensetzung des Gerichts beschäftigen, den Mandanten möglichst auf alle Eventualitäten in der Hauptverhandlung vorbereiten und eine entsprechende Strategie für die Fragen an die Zeugen entwickeln. Da das Fragerecht neben dem Antragsrecht das wichtigste Verteidigungsmittel darstellt, darf hier nichts dem Zufall überlassen werden. Selbstverständlich gehört es zum Standardrepertoire eines guten Verteidigers, stets eine gewisse Anzahl von Beweisanträgen vorzubereiten, um so im Bedarfsfall eine Erweiterung der Entscheidungsbasis zu erreichen. Die höchtsgerichtliche Rechtsprechung ist leider extrem rextriktiv, was die Zulassung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung betrifft: Der Strafverteidiger muss bei der Erstellung und Formulierung des jeweiligen Beweisantrages akribisch vorgehen und hieb- und stichfest argumentieren, um die Durchsetzung des Beweisantrags zu erreichen. Obwohl die meisten Beweisanträge vor der Hauptverhandlung vorbereitet und ausformuliert werden können, kann es die Situation in der Hauptverhandlung erfordern, blitzartig  auf unvorhersehbare Aussagen (z.B. eines Zeugen) zu reagieren und einen Beweisantrag quasi im Stehgreif zu stellen: Da erfordert neben entsprechender Kenntnis der Strafprozessordnung auch Erfahrung und höchtste Konzentration.</p>
<p>Der erhöhte Arbeitsaufwand ist aber nicht er einzige Faktor in Bezug auf die Kosten, wenn ein <strong>Freispruch </strong>erzielt wird: Im Falle eines Freispruchs ist der Verteidiger grundsätzlich berechtigt, einen <strong>Erfolgszuschlag </strong>von 50 % in Rechnung zu den gesamten bisherigen Kosten zu stellen. Das gilt auch, wenn z:b: die Verurteilung wegen eines deutlich geringfügigeren Delikts als des angeklagten Tatbestands erfolgt, aber auch bei einer <strong>Einstellung </strong>des Verfahrens.</p>
<p><strong>Ausgehend vom bisher Gesagten kann man folgende Beträge nennen:</strong></p>
<p>Verfahren vor dem Bezirksgericht (Einzelrichter Bezirksgericht), die zu einem <strong>Freispruch </strong>führen, können in etwa  zwischen EUR 1.700 – 3000,- kosten.<br />
Verfahren vor dem Bezirksgericht (Einzelrichter Bezirksgericht), die zu einem <strong>Schuldspruch </strong>führen, können in etwa  zwischen EUR 700 – 1500,- kosten.</p>
<p>Verfahren vor dem Landesgericht (Einzelrichter), die zu einem <strong>Freispruch</strong> führen, können in etwa  zwischen EUR 2.500,- und 4.000,- kosten.<br />
Verfahren vor dem Landesgericht (Einzelrichter), die mit einem <strong>Schuldspruch </strong>enden, können in etwa  zwischen EUR 1.000,- und 3.000,- kosten.</p>
<p>Verfahren vor dem Landesgericht (Schöffengericht), die zu einem <strong>Freispruch</strong> führen, können in etwa  zwischen EUR 3.500,- und 5.000,- kosten.<br />
Verfahren vor dem Landesgericht (Schöffengericht), die mit einem <strong>Schuldspruch </strong>enden, können in etwa  zwischen EUR 2.500,- und 4.000,- kosten.</p>
<p>Verfahren vor dem Landesgericht (Geschworenengericht), die zu einem <strong>Freispruch </strong>führen, können in etwa  zwischen EUR 7.500,- und 9.000,- kosten.<br />
Verfahren vor dem Landesgericht (Geschworenengericht), die mit einem <strong>Schuldspruch </strong>enden, können in etwa  zwischen EUR 4.000,- und 6.000,- kosten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Diese Angaben sind nur ungefähre Schätzwerte und daher keineswegs als verbindlich anzusehen!</span></p>
<p>Die Verrechnung nach AHK/<strong>Einheitssatz </strong>bedeutet, dass nur einige bestimmte Leistungen nach dem Anwaltstarif in Rechnung gestellt werden und die sogenannten <strong>Nebenleistungen </strong>(wie Besprechungen, Telefonate etc.) mit einem pauschalen Zuschlag (=dem sog. <strong>Einheitssatz</strong>, zwischen 50% und 60% der Kostensumme) abgegolten werden.<br />
Diese Abrechnungsform ist somit eine Mischform zwischen Einzelleistungen und Pauschalhonorar.</p>
<p><strong>2.)	Ad Pauschalhonorar</strong></p>
<p>Diese Abrechnungsform wird häufig gewünscht, da sie dem Klienten garantiert, dass auch bei unvorhergesehenem Mehraufwand die Kosten nicht steigen können. Ein <strong>Pauschalhonorar </strong>kann aber auch den Nachteil haben, dass ein Verfahren sehr kurz dauert und damit unverhältnismäßig teuer wird im Verhältnis zur Abrechnung nach dem Anwaltstarif. Jedenfalls ist es sowohl für den Klienten als auch den Verteidiger eine Art <strong>Glücksgeschäft</strong>, da man im Vorhinein nie sicher sein kann, welchen Arbeitsaufwand ein Verfahren tatsächlich erfordert.</p>
<p><strong>3.) Ad Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz)</strong><br />
Diese Abrechnungsform richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand durch den Strafverteidiger. Anders als bei der Verrechnung nach dem Anwaltstarif (AHK) ist es für die Kosten unerheblich, ob das Strafverfahren mit Freispruch oder Schuldspruch endet, da nur im Anwaltstarif ein Erfolgszuschlag von 50% (bzw. 60%) zu den Gesamtkosten vorgesehen ist. Die Höhe des <strong>Stundensatzes </strong>kann beträchtlich variieren: Manche Strafverteidiger verlangen 200,&#8211; EUR (exkl. USt.), andere bis zu 400,&#8211; EUR exkl. USt. pro Stunde. Natürlich erscheinen Stundensätze von 300,00 oder mehr auf den ersten Blick recht teuer: Vergleichsrechnungen haben aber gezeigt, dass ein Stundensatz von z.B. EUR 300,&#8211; oft günstiger ist als die Verrechnung nach dem Anwaltstarif.<br />
Zu beachten ist auch, dass meist eine sogenannte <strong>„kleinste Verrechnungseinheit“ </strong>vereinbart wird: Das bedeutet, dass der Verrechnung sehr wenig Zeit in Anspruch nehmende Leistungen eine fiktive Dauer zwischen 10 und 15 Minuten zu Grunde gelegt wird.</p>
<p><strong>4.) Ad Abrechnung mit einer Rechtsschutzversicherung</strong><br />
Grundsätzlich kann man die Kosten der Strafverteidigung auch von seiner Rechtsschutzversicherung ersetzt bekommen. Was viele nicht wissen ist aber der Umstand, dass <strong>Rechtsschutzversicherungen </strong>prinzipiell nur dann eine <strong>Kostenzusage </strong>erteilen, wenn das Strafverfahren „ gut ausgegangen ist“: Das heißt im Wesentlichen, wenn das Strafverfahren mit einem <strong>Freispruch </strong>geendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Kosten aber dennoch vom Klienten akontiert werden, da selten vorher eindeutig klar ist, dass ein Freispruch erfolgen wird. Bei dieser Verrechnungsart sollte man aber mit seinem Strafverteidiger vorab abklären, ob im Fall der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung auch wirklich alle entstehenden Kosten gedeckt sind: Hat man mit dem Verteidiger eine Abrechnung nach Anwaltstarif – Einzelleistungen vereinbart, wären diese Mehrkosten nämlich auch im Fall einer Deckungskosten vom Klienten zu bezahlen. Die Rechtsschutzversicherungen gewähren nämlich grundsätzlich nur die tarifmäßigen Kosten nach der Verrechnungsart <strong>Einheitssatz</strong>.</p>
<p>Eine Ausnahme bilden Verfahren wegen <strong>Fahrlässigkeitsdelikten</strong>, wie z.B. <strong>Körperverletzungen </strong>im Rahmen von <strong>Verkehrsunfällen</strong>: Fast alle Rechtsschutzversicherungen erteilen hier auch vorweg Kostendeckung, egal wie das Verfahren dann letztlich endet.</p>
<p><strong>5.)	Ad unentgeltliche Vertretung (pro bono)</strong></p>
<p>Diese „Abrechnungsart“ bedeutet, dass der Strafverteidiger die Vertretung mit dem Versprechen übernimmt, überhaupt keine Kosten zu verzeichnen. Manchmal erklärt sich ein Strafverteidiger aus bestimmten sozialen Gründen bereit, freiwillig auf Kosten zu verzichten.</p>
<p>Davon zu unterscheiden ist die Verfahrenshilfe, bei der dem Beschuldigten ein „Gratis-Anwalt“ von der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellt wird. Sofern man innerhalb von 3 Jahren aber entsprechende Einkünfte hat oder ein Vermögen erwirbt, kann man nachträglich zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden.</p>
<p>Einige Verteidiger bieten ihren Klienten in besonders medienwirksamen Fällen eine kostenlose Vertretung an, da die mediale Berichterstattung einen entsprechenden Werbewert darstellt. Dabei werden manchmal auch Fotos des Täters und seiner Familie verlangt, um die mediale Wirksamkeit der Berichterstattung zu erhöhen.</p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong></p>
<p>Abgesehen von der unentgeltlichen Vertretung kann man im Vorhinein nur sehr schwer die Vor- und Nachteile der einzelnen Verrechnungsarten vergleichen: Es ist daher von größter Bedeutung, die Kostenfrage vor Beginn der Vertretung mit seinem Strafverteidiger ausführlich zu besprechen.</p>
<p><strong>Welche Verrechnungsart wende ich an und mit welchen Kosten  ist bei mir zu rechnen? </strong></p>
<p>Anders als manche Anwälte mache ich aus meiner Preisgestaltung kein Staatgeheimnis und möchte auch in diesem Punkt Klartext mit meinen Klienten reden: Grundsätzlich bevorzuge ich die Verrechnung nach dem Anwaltstarif- Einzelleistungen. Da die Erstellung einer optimalen Verteidigungslinie sehr zeitintensiv sein kann und ich ungern etwas dem Zufall überlasse, wird mein Arbeitsaufwand durch die Verrechnung nach Einzelleistungen angemessen berücksichtigt: Die Erfassung jeder tatsächlich erbrachten Leistung entspricht nicht nur der Kostenwahrheit sondern ist auch wegen der lückenlosen Überpüfbarkeit völlig transparent.</p>
<p>Meine Bevorzugung der Abrechnung nach Awaltstarif/Einzelleistungen bedeutet aber keineswegs, dass ich nicht auch flexibel auf die Wünsche bzw Möglichkeiten meiner Mandanten eingehe: Selbstverständlich sind auch bei mir Vereinbarungen von Pauschalhonoraren oder der Abrechnung nach Stundensätzen möglich. Die konkrete Gestaltung der Verrechnungart ist jedenfalls immer Vereinbarungssache.</p>
<p>Im Regelfall verlange ich eine Akontozahlung von EUR 1.000,&#8211;. Dieser Betrag reicht in der Regel aus, den ersten zu erwartenden Arbeitsanfall zu bewältigen. Dazu zählen die Vollmachtebekanngabe an Staatsanwaltschaft und Gericht, Akteneinsicht und Beschaffung einer Kopie des gesamten Aktes, erste Besprechungen, Telefonate und sonstige Schriftsätze (z.B. Beweisanträge, Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren etc.), Aktenstudium uvm.</p>
<p>Bezüglich der Gesamthöhe der Kosten ist eine genaue Einschätzung vor Kenntnis des Akteninhalts sowie des zu erwartenden Arbeitsaufwands nicht möglich und daher unseriös. Als daher ausdrücklich unverbindliche Schätzung ist bei mir mit folgenden Kosten zu rechnen:</p>
<p>Vertretung vor dem Bezirksgericht: ab EUR 1.000</p>
<p>Vertretung vor dem Landesgericht: ab EUR 2.000</p>
<p>Vertretung vor dem Schöffengericht: ab EUR 3.000</p>
<p>Vertretung vor dem Geschworenengericht: ab EUR 4.000</p>
<p>Beachten Sie aber bitte, dass es sich hierbei nur um Grobschätzungen handelt, von denen es ganz erhebliche Abweichungen geben kann! So haben Verfahren vor dem Bezirksgericht auch schon EUR 700 gekostet, Verfahren vor dem Schöffengericht auch EUR 12.000!</p>
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		<item>
		<title>Vorbestrafter Freigänger soll Drogen verkauft haben</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Drogendelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Kein unbeschriebenes Blatt Hans K. ist für die Justiz ein alter Bekannter: Unzählige Male geriet er mit dem Gesetz in Konflikt und musste auch für längere Zeit hinter Gitter. Meist ging es um Drogen, im Konkreten um den Verkauf derselben. Gegen Ende seiner letzten, langjährigen Strafhaft wegen Suchtgifthandel stattete er just jenem Lokal einen Besuch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Kein unbeschriebenes Blatt</strong></span></p>
<p>Hans K. ist für die Justiz ein alter Bekannter: Unzählige Male geriet er mit dem Gesetz in Konflikt und musste auch für längere Zeit hinter Gitter. Meist ging es um Drogen, im Konkreten um den Verkauf derselben.</p>
<p>Gegen Ende seiner letzten, langjährigen Strafhaft wegen Suchtgifthandel stattete er just jenem Lokal einen Besuch statt, das schon seit längerem als „Drogenhöhle“ im Visier der Polizei stand.</p>
<p>Die Fahnder forschten zwei junge Männer aus, die behaupteten, K. hätte ihnen mehrfach Haschisch verkauft. Hans K., der mittlerweile aus der Strafhaft entlassen worden war, wanderte prompt wieder in Untersuchungshaft. Alle Beteuerungen K’s, dass er diesmal nichts mit der Sache am Hut hatte, verhallten ungehört.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Wahlkonfrontation wirft neue Fragen auf</strong></span></p>
<p>Über Antrag der Verteidigung (Mag. Friis) wurde eine zweite Gegenüberstellung in der Justizanstalt Josefstadt durchgeführt. Dabei soll sich merkwürdiges zugetragen haben: Ein Zeuge identifizierte eine der sog. Vergleichspersonen, worauf ein Polizist gemeint haben soll, ob es nicht doch der verdächtige K. gewesen sein könnte. Der Zeuge schwenkte dann plötzlich um und zeigte auf K. als den Täter. Dieses Gespräch zwischen dem Zeugen  und dem Polizisten wurde nirgends protokolliert, also wurden Mitinsassen von K. einvernommen, die das Gespräch gehört hatten und vor Gericht auch den Inhalt bestätigten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Belastungszeugen auf  Tauchstation</strong></span></p>
<p>Das Gericht wollte es nun genau wissen und lud die beiden ursprünglichen Belastungszeugen, die aber beharrlich nicht erscheinen wollten.</p>
<p>Der Richter wies auf die merkwürdigen Umstände bei der Gegenüberstellung in der Justizanstalt hin und befand, dass die Suppe insgesamt doch zu dünn war: Freispruch, rechtskräftig.</p>
<p>Dem Angeklagten winkt nun eine Haftentschädigung im fünfstelligen Bereich.</p>
<p>www.gerichtsreporter.at</p>
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		<title>Roland Friis schafft Freispruch in Parkcausa</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 14:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Friis</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewaltdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Posted in Endstand, Gerichtssaal by marcusjoswald on 26. Juni 2009 (Wien, im Juni 2009) Der Wiener Strafverteidiger Roland Friis schafft am Bezirksgericht Leoplodstadt einen Freispruch für Erich T.  junior. Der Strafprozess begann am 10. Dezember 2008, zog sich über Februar bis zum dritten Verhandlungstag, dem 24. Juni 2009. Der Bezirksstaatsanwalt legte dem 23-jährigen Angeklagten zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Posted in <a title="Alle Artikel in Endstand anzeigen" href="http://de.wordpress.com/tag/endstand/">Endstand</a>, <a title="Alle Artikel in Gerichtssaal anzeigen" href="http://de.wordpress.com/tag/gerichtssaal/">Gerichtssaal</a> by marcusjoswald on 26. Juni 2009</p>
<p><strong>(Wien, im Juni 2009)</strong> Der Wiener Strafverteidiger <strong>Roland Friis</strong> schafft am Bezirksgericht Leoplodstadt einen Freispruch für Erich T.  <em>junior</em>. Der Strafprozess begann am 10. Dezember 2008, zog sich über Februar bis zum dritten Verhandlungstag, dem 24. Juni 2009. Der Bezirksstaatsanwalt legte dem 23-jährigen Angeklagten zur Last, in einer Parkauseinandersetzung in Wien-Brigittenau drei Männer gefährlich bedroht und geschlagen zu haben. Die Vorleistung für den Freispruch geschah am 10. Dezember 2008, als Friis durch rund 40 systematische Fragen zum Schauplatz “Park und Umgebung” die drei erwachsenen Belastungszeugen zuerst merklich verwirrt und dann unglaubwürdig gemacht hat. Sie hatten ihre Aussagen abgesprochen und machten keinen guten Eindruck mehr.</p>
<p>Im Jänner 2009 kamen neue Vorwürfe für den 23-jährigen Angeklagten hinzu. Ein <strong>Pitbull-Hund</strong> war im Wiener Prater als “geraubt” bei der Polizei angezeigt worden war. Im Frühjahr holte die “WEGA” den Hund aus der Wohnung des Tremmel <em>junior</em> ab. Die Richterin beschloss am zweiten Verhandlungstag, die “Causa Hund” zur “Causa Park” im 20. Bezirk hinzuzuaddieren und gemeinsam zu verhandeln.</p>
<p>Es hat sich in der Vorbereitungsarbeit zum dritten Verhandlungstag in der Trafik aber rasch herausgestellt, dass die “Hundegeschichte” eine konstruierte Anzeige war. Der “Raubvorwurf” löste sich denn am dritten Verhandlungstag zur Gänze in Luft auf. Mehr noch: Die beiden Anzeiger, ein Mann und eine Frau, die als Zeugen zum neuen Vorwurf “Hunderaub” gegen den Angeklagten am 24. Mai 2009 vor der Richterin am Bezirksgericht Leopoldstadt hätten aussagen sollen, bleiben dem Geschehen fern. Daher verurteilt sie die Richterin in deren Abwesenheit zu jeweils 200 Euro Geldstrafe.</p>
<p>Der Mandant von Roland Friis wird rechtskräftig vom Vorwurf der gefährlichen Drohung und Körperverletzung sowie nach dem Vorwurf “Hunderaub” nach einem halben Jahr Verhandlung <strong>freigesprochen</strong>.</p>
<p>Marcus J. Oswald (Ressort: <a href="http://diegalerie.wordpress.com/category/justizanstalten/justizfalle/gerichtssaal/">Gerichtssaal</a>, <a href="http://diegalerie.wordpress.com/category/justizanstalten/justizfalle/gerichtssaal/endstand/">Endstand</a>)</p>
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