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	<title>Friis &#187; Körperverletzung</title>
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		<title>Handlungen gegen Leib und Leben</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 00:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Diversion]]></category>
		<category><![CDATA[Schwere Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Körperverletzung versteht man den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Diese Definition würde natürlich auch die Strafbarkeit eines Arztes bewirken, daher ist hier abzugrenzen, dass nur ein nicht eingewilligter Eingriff in die körperliche Integrität inkriminiert ist. Interessante Rechtsprechung gibt es auch zum Themenbereich &#8220;sado-masochistische-Praktiken&#8221;, bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Körperverletzung versteht man den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Diese Definition würde natürlich auch die Strafbarkeit eines Arztes bewirken, daher ist hier abzugrenzen, dass nur ein nicht eingewilligter Eingriff in die körperliche Integrität inkriminiert ist.<br />
Interessante Rechtsprechung gibt es auch zum Themenbereich &#8220;sado-masochistische-Praktiken&#8221;, bei denen es sehr häufig zu (erwünschten) Verletzungen der daran Beteiligten kommt.</p>
<p><strong>Strafrechtliche Folgen von Verkehrsunfällen mit Personenschäden</strong></p>
<p>Die vergangenen drei Jahrzehnte des Verkehrsstrafrechts waren grundlegend vom Gedanken der Entkriminalisierung geprägt. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Sanktion traten die Gedanken der Prävention, des Opferschutzes und der Schadenswiedergutmachung in den Vordergrund. Ein kurzer Überblick über die Entwicklung und den derzeitigen Regelungsstand.</p>
<p><strong>1. Entwicklung</strong></p>
<p>Bereits 1971 erfolgte durch das damalige Strafrechtsänderungsgesetz eine teilweise Entkriminalisierung des Verkehrsstrafrechts. Seit damals sind Verkehrsunfälle ohne Personenschaden sowie fahrlässige Körperverletzungen unter drei Tagen bzw. von nahen Angehörigen nicht mehr gerichtlich strafbar, sofern dem Täter keine schwere Schuld zur Last gelegt werden kann.</p>
<p>1974 wurde mit der Bestimmung der sog. &#8220;mangelnden Strafwürdigkeit einer Tat&#8221; eine Regelung geschaffen, die auch in Bezug auf fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr Bedeutung hat, deren Anwendungsbereich in Folge allerdings durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt wurde.</p>
<p>Durch die allgemeinen Regelungen zur Diversion, die seit  2000 existieren, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten zur Beilegung der Folgen eines Verkehrsunfalls<br />
ohne gerichtliche Strafverhandlung.</p>
<p><strong>2. Die anwendbaren Strafbestimmungen</strong></p>
<p>In Bezug auf Verkehrsunfälle mit Personenschäden kommen strafrechtlich grundsätzlich die Bestimmungen zur fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB), zur fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB), sowie  zur fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) zur Anwendung.</p>
<p>Voraussetzung, dass die entsprechenden Regelungen angewandt werden, ist neben der eingetretenen Tatfolge (körperliche Verletzung oder Tod), dass diese durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Verursachers herbeigeführt wurde. Die Frage, welche Verhaltensweisen im Straßenverkehr konkret als sorgfaltswidrig im Sinne strafrechtlicher Folgen gelten, orientiert sich grundsätzlich an den Regeln der StVO (Straßenverkehrsordnung). Aufgrund des breiten Interpretationsspielraums, die manche Bestimmungen der StVO zulassen, existiert zu verschiedenen Bereichen eine umfangreiche Judikatur, wann ein Unfallverursacher konkret fahrlässig und somit strafbar gehandelt hat.</p>
<p>Ein Beispiel dafür ist etwa die Verpflichtung, die jeweilige Fahrgeschwindigkeit den Sicht-, Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. In ihrer Rechtsprechung orientieren sich die österreichischen Gerichte gewöhnlich an der fiktiven Figur des &#8220;vorbildlichen Lenkers&#8221; und bemessen daran das entsprechende Fahrverhalten des konkreten Unfallverursachers. Auch die Tatsache, dass ein Autolenker sich beispielsweise an die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit gehalten hat, ist im Falle eines verursachten Unfalls somit keine Garantie, von strafrechtlichen Folgen verschont zu bleiben, da eben das Verhalten des Autolenkers in Bezug auf die jeweilige Unfallsituation individuell zu beurteilen ist &#8211; etwa ob die Geschwindigkeit auch den konkreten Umständen angepasst wurde.</p>
<p>In der Beurteilung der Schwere der jeweiligen Straftat hat der Gesetzgeber &#8211; sowohl in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung als auch die fahrlässige Tötung- grundsätzlich zwei verschärfende Tatbestandselemente vorgesehen:</p>
<p>Einerseits wirkt verschärfend, wenn ein entsprechender Unfall unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht wurde, andererseits ist auch eine schwere Verletzung des Unfallopfers für den Unfallverursacher erschwerend zu werten.</p>
<p>Als erschwerend im Sinne &#8220;besonders gefährlicher Verhältnisse&#8221; wirkt grundsätzlich das Fahren in einem &#8220;Rauschzustand&#8221;.  Interessant ist hierzu allerdings, dass die entsprechende Regelung hier nach wie vor eine Grenze von 0.8 Promille Blutalkohol vorsieht, somit nicht an die sonst bestehende 0.5 Promillegrenze angepasst wurde.</p>
<p>Beim Genuss sonstiger Rauschmittel ist auf die jeweilige Einzelsituation abzustellen. Darüber hinaus gibt es allerdings auch &#8220;gefährliche Umstände&#8221;, bei denen keine Rauschmittel im Spiel sind, hingegen aber auf eine besonders hohe Sorgfaltswidrigkeit des Täters abgestellt wird. Auch hier kennt die gerichtliche Rechtsprechung zahlreiche Einzelfälle, beispielsweise das Fahren mit besonders überhöhter Geschwindigkeit bei starkem Schneetreiben.</p>
<p>Eine schwere Körperverletzung im Sinne einer höheren Strafandrohung liegt grundsätzlich dann vor, wenn diese eine mindestens 24 Tage andauernde Berufsunfähigkeit bzw. Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hat bzw. lebensgefährliche Folgen oder Folgen, die nicht mehr zu beseitigen sind, nach sich zieht. Beispiele dafür sind etwa das nicht mehr behebbare Abtrennen von Körperteilen oder die Verletzung lebenswichtiger Organe.</p>
<p>Die gesetzliche Höchststrafe für fahrlässig verursachte Körperverletzungen beträgt in gewöhnlichen Fällen bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe. Ist die Körperverletzung allerdings unter besonders gefährlichen Umständen zustande gekommen oder  hat der Täter eine schwere Körperverletzung verursacht, so wird dies mit bis zu sechs MonatenFreiheitsstrafe bzw. mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen geahndet. Für das Verursachen einer schweren Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen sieht das Gesetz eine Höchstfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.</p>
<p>Zur „gewöhnlichen“ fahrlässigen Körperverletzung sind die Bestimmungen des § 88 Abs 2 StGB, der die Straflosigkeit für bestimmte leichte Verletzungen vorsieht, zu beachten. Generell straflos bleibt  der Verursacher eines Verkehrsunfalls dann, wenn die entstandene Verletzung nicht länger als drei Tage andauert bzw. die körperliche Verletzung einen nahen Angehörigen (Geschwister, Ehegatten sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader Linie) betrifft. Voraussetzung ist aber, dass den Verursacher keine schwere Schuld am Unfall trifft.</p>
<p>Zum Begriff der schweren Schuld ist auszuführen, dass dieser mit dem Begriff der &#8220;besonders gefährlichen Verhältnisse&#8221; zwar nicht ident ist, sich aber gleichfalls an einer besonders auffälligen Sorglosigkeit des Unfallverursachers orientiert.</p>
<p>Besonders bedeutsam sind in Hinblick auf die fahrlässige Körperverletzung auch die Bestimmungen zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Tat und zur Diversion, die unten geschildert werden</p>
<p>Ist die Folge eines fahrlässig verursachten Unfalls der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers, so kommt der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zur Anwendung, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht. Bis zu drei Jahren beträgt die Freiheitsstrafe, wenn die Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht wird, wobei auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Die Bestimmungen zur mangelnden Strafwürdigkeit der Tat bzw. der Diversion finden in Bezug auf die fahrlässige Tötung keine Anwendung.</p>
<p><strong>3. Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat</strong></p>
<p>Grundsätzlich erfasst die Bestimmung Strafdelikte, die mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe bedroht sind. Als Voraussetzungen für ein Absehen von einer gerichtlichen Strafe sind hier zu nennen:</p>
<ul>
<li>Geringe Schuld des Täters,</li>
<li>keine schwerwiegenden Folgen der Tat,</li>
<li>ernstliches Bemühen der Wiedergutmachung durch den Täter sowie</li>
<li>kein Bedürfnis nach präventiven Maßnahmen, die den Täter zukünftig von entsprechenden Handlungsweisen abhalten sollen.</li>
</ul>
<p>Prinzipiell ist zu sagen, dass diese Regelung auch Verkehrsunfälle erfassen kann, bei denen eine Verletzung, deren Ausmaß die Dauer von drei Tagen überschreitet, die Folge ist. Als absolute Obergrenze wird in der Judikatur auf eine Verletzung von höchstens 24 Tagen, demnach auf eine schwere Körperverletzung, abgestellt. Bei der Voraussetzung des geringen Verschuldens ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.</p>
<p>Nicht anzuwenden ist die Regelung somit auf Unfälle mit Todesfolge, schweren Verletzungsfolgen sowie Unfälle, die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht wurden.</p>
<p>Problematisch ist die Judikatur zur Schadenswiedergutmachung durch den Täter. Diese soll auch entstandene Sachschäden, die nicht unter das gerichtliche Strafrecht fallen, miterfassen. Zudem wird die  Wiedergutmachung hier davon abhängig gemacht, ob tatsächlich rechtzeitig eine Entschädigung durch die Haftpflichtversicherung des Täters erfolgt ist, worauf dieser in der Regel keinen Einfluss haben wird. In der Praxis reicht aber auch oft die bloße Vorlage einer Haftungserklärung der Haftpflichtversicherung.</p>
<p><strong>4. Diversion</strong></p>
<p>Die Bestimmungen der so genannten Diversion wurden 1999 mit dem Ziel eingeführt,  der Schadenswiedergutmachung zugunsten des Opfers im Vergleich zur Kriminalisierung des Täters einen höheren Stellenwert im Strafrecht einzuräumen. Im Gegenzug zu einer entsprechenden Maßnahme, die dem Strafverdächtigen auferlegt wird, legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurück und kommt es somit nicht zu einer gerichtlichen Strafverhandlung.</p>
<p>In Bezug auf die Folgen eines Verkehrsunfalls ist zu beachten, dass den Täter auch hier keine schwere Schuld im Rahmen der Tatbegehung treffen sowie keine Todesfolge zu beklagen sein darf. Bei einer fahrlässigen Tötung im Rahmen eines Verkehrsunfalls kommt somit prinzipiell keine  Diversion in Frage. Zumindest theoretisch möglich ist eine Diversion aber auch dann, wenn der<br />
Unfall unter „besonders gefährlichen Verhältnissen“ passiert ist bzw. zu „schweren Verletzungen“ des Opfers geführt hat. Aufgrund des Zusammenhangs mit der Schuldfrage wird hier aber wesentlich schwieriger eine Diversion zu erzielen sein.</p>
<p>Ob es zu einer  Diversion kommt, hat die Staatsanwaltschaft danach zu entscheiden, ob der Verdächtige aufgrund eines gerichtlichen Strafverfahrens von weiteren Taten abzuhalten ist bzw. ein gerichtliches Strafverfahren andere potentielle Täter von ihrem Strafverhalten abbringen könnte.</p>
<p>Der außergerichtliche Tatausgleich ist allerdings nur ein Angebot an den jeweiligen Verdächtigen. Falls derjenige es auf ein gerichtliches Strafverfahren ankommen lassen möchte, steht ihm auch diese Möglichkeit offen.</p>
<p>Als diversionelle Maßnahmen kommen im Verkehrsstrafrecht in der Praxis vor allem die Verhängung einer Probezeit sowie die Auferlegung einer Geldbuße an den Verdächtigen zur Anwendung.</p>
<p>Falls dieser zu einer Geldbuße verpflichtet wird, kann eventuell ein Teil dieser Summe von der eigenen Haftpflichtversicherung zurückverlangt werden.</p>
<p>Sollte sich der Staatsanwalt nicht zu einer diversionellen Erledigung „durchringen“, besteht auch noch im Strafverfahren die Möglichkeit der diversionellen Erledigung durch den Richter. Bei mangelnder Zustimmung des StA ist dies aber praktisch nicht oft der Fall.</p>
<p><strong>5. Fazit</strong></p>
<p>Die strafrechtlichen Folgen von Verkehrsunfällen mit Personenschäden lassen sich demnach folgendermaßen zusammenfassen:</p>
<p>Generell straffrei sind jene fahrlässig verursachten Körperverletzungen, die nicht länger als drei Tage andauern bzw. nahe Angehörige des Verursachers betreffen und ohne schweres Verschulden des Täters entstanden sind. Falls im Falle des geringen Verschuldens des Täters die entsprechende Körperverletzung länger als drei Tage andauert, kommt &#8211; abhängig von den konkreten Verletzungsfolgen sowie den Tatumständen- in Frage, dass es mangels Strafwürdigkeit der Tat zu keinem Strafverfahren gegen den Täter kommt.</p>
<p>Qualifiziert bestraft werden hingegen jene Täter, die einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungsfolgen bzw. unter besonders gefährlichen Umständen verursacht haben.</p>
<p>Sofern keine Todesfolge im Rahmen des Unfalls eingetreten ist, ist es weiters möglich, dass anstatt eines Strafverfahrens gegen den Täter Maßnahmen im Rahmen einer „Diversion“ verhängt werden und von einer weiteren gerichtlichen Verfolgung abgesehen wird.</p>
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