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	<title>Friis &#187; Strafrecht allgemein</title>
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		<title>Zusammenarbeit mit Detekteien, Mediencoaches, Labors, Sachverständigen und Dolmetschern</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 17:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsdedektiv]]></category>
		<category><![CDATA[Detekteien]]></category>
		<category><![CDATA[Dolmetschern]]></category>
		<category><![CDATA[Labors]]></category>
		<category><![CDATA[Mediencoaches]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigen]]></category>

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		<description><![CDATA[In enger Zusammenarbeit mit Professionisten anderer Fachgebiete (Berufsdetektiven, Sachverständigen, Coaches, Medienprofis, etc.) möchte ich mich darauf konzentrieren, eine maßgeschneiderte, aber auch möglichst allumfassende Verteidigungslinie  aufzubauen, um so ein nach den Umständen optimales Verfahrensergebnis zu erzielen.
Ärzte
Im Strafverfahren spielen oft medizinische Fragen eine große Rolle. Zum Beispiel hängt von der Schwere einer Körperverletzung der Strafrahmen ab.  Zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In enger Zusammenarbeit mit Professionisten anderer Fachgebiete (Berufsdetektiven, Sachverständigen, Coaches, Medienprofis, etc.) möchte ich mich darauf konzentrieren, eine maßgeschneiderte, aber auch möglichst allumfassende Verteidigungslinie  aufzubauen, um so ein nach den Umständen optimales Verfahrensergebnis zu erzielen.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Ärzte</strong></span></p>
<p>Im Strafverfahren spielen oft medizinische Fragen eine große Rolle. Zum Beispiel hängt von der Schwere einer Körperverletzung der Strafrahmen ab.  Zur Abklärung medizinischer Aspekte, Besprechung  ärztlicher Sachverständigengutachten und allgemeiner gesundheitsbezogener Fragen stehen mir Ärzte verschiedener Fachgebiete zur Verfügung.</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Private Ermittlungen im Strafverfahren durch Berufsdetektive</strong></span></p>
<p>Die Arbeit von privaten Berufsdetektiven wird oft auf Schüsselloch-Guckerei für Scheidungsprozesse reduziert. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass Detektive wertvolle Beiträge für strafgerichtliche Verfahren leisten können. Dabei geht es entgegen den Fernsehklischees selten um Mord. Die Zusammenarbeit zwischen einem Detektiv und einem Rechtsanwalt hingegen ist regelmäßig Inhalt diverser Fernsehserien. Ein Detektiv ist aber nicht nur im Fernsehkrimi eine interessante Ergänzung zum Rechtsanwalt, sondern durchaus auch im realen Leben.</p>
<p>Berufsdetektive helfen im Strafverfahren durch:</p>
<p>Kritische Überprüfung polizeilicher Ermittlungsergebnisse und belastendem Beweismaterial</p>
<p>Ausforschung von Entlastungszeugen</p>
<p>Ermittlung von entlastendem Beweismaterial</p>
<p>Die Stärken privater Ermittlung:</p>
<p>Kein Ermittlungsregulativ: Da Berufsdetektive nicht dem SPG unterliegen, können sie freier agieren als die Sicherheitsbehörden. Verdeckte Ermittlungen zB. im kriminellen Milieu können viel leichter durchgeführt werden.</p>
<p>Grenzüberschreitende Ermittlungen sind unbürokratisch möglich. Insbesondere im grenznahen Großraum Wien von Bedeutung.</p>
<p>Der Auftraggeber bleibt &#8220;Herr der Ermittlungen&#8221;  und kann diese nach seinen Vorstellungen gestalten.</p>
<p>Verschwiegenheitspflicht: Berufsdetektive sind laut GewO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nichtbeachtung kann zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen.</p>
<p>Erfahrungsberichte &#8211; so haben Berufsdetektive in Strafverfahren bereits geholfen:</p>
<p>Ein Mann ist der versuchten Vergewaltigung angeklagt. Er bestreitet die Vergewaltigungsabsicht. Berufsdetektive führen verdeckte Ermittlungen durch. Dabei berichtet das unter Vorwand befragte Opfer, lediglich sexuell vom Angeklagten belästigt worden zu sein. Die Behauptung der versuchten Vergewaltigung diene nur dazu, &#8220;ihm ein’s auszuwischen&#8221;.</p>
<p>Ein Jugendlicher ist der schweren Körperverletzung angeklagt. Er behauptet, bedroht worden zu sein und in Notwehr gehandelt zu haben. Der Verletzte bestreitet, den Jugendlichen bedroht zu haben. Es steht Aussage gegen Aussage. Berufsdetektive ermitteln im Wohnbau, in dessen Hof der Vorfall stattgefunden hat. Sie machen einen Augenzeuge ausfindig, der die Tatversion des angeklagten Jugendlichen bestätigt und ihn entlastet.</p>
<p>Ein Pensionist ist angeklagt, seine Enkelsohn sexuell missbraucht zu haben. Das Kind ist während der Woche in einem Heim untergebracht und besuchte die Großeltern am Wochenende. Die Recherchen des Berufsdetektivs ergeben, dass im Heim wiederholt jüngere Kinder von älteren Kindern sexuell misshandelt wurden. Die Vorkommnisse wurden von der Heimleitung vertuscht. Die Ermittlungsergebnisse des Berufsdetektivs stützen die Behauptung der Verteidigung, dass das Kind Opfer von Übergriffen im Heim wurde, die in kindlicher Fantasie auf den Großvater psychologisch</p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Berufsdetektive</strong></span></p>
<blockquote><p><strong>Mag. Bernhard Maier</strong></p>
<p>Pressesprecher des ÖDV</p>
<p>Auskunftei-, Sicherheits- und Detektivunternehmen</p>
<p>1070 Wien, Westbahnstraße 31,</p>
<p>Tel: +43 (1) 522 13 72</p>
<p>Fax:+43 (1) 522 27 71</p></blockquote>
<p><img class="alignnone size-full wp-image-90" title="logo3" src="http://www.strafverteidiger-friis.at/wp-content/uploads/2009/08/logo3.gif" alt="logo3" width="228" height="141" /></p>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Österreichischer Detektiv-Verband (ÖDV)</strong></span></p>
<blockquote><p>Postanschrift: 1140 Wien, Hauptstraße 110</p>
<p>Tel.: +43-664-8716831</p>
<p>Fax: +43-1-5449532-14</p>
<p>EMail: <a href="mailto: office@oedv.at">office@oedv.at</a></p>
<p>Web: <a href="http://www.oedv.at" target="_blank">www.oedv.at</a></p></blockquote>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Mediencoaching / Krisenmanagement</strong></span></p>
<p><strong>Nora Frey</strong></p>
<blockquote><p>3400 Klosterneuburg, Hölzlgasse 21</p>
<p>Tel: +43 2243 25 255</p>
<p>Fax: + 43 2243 25 255-50</p>
<p>Email: <a href="mailto: office@norafrey.com">office@norafrey.com</a></p>
<p>Web: <a href="http://www.norafrey.com" target="_blank">www.norafrey.com</a></p></blockquote>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Rechtsanwälte</strong></span></p>
<p><em>Rechtsanwalt</em><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Dr. Viktor Igáli-Igálffy</strong></p>
<blockquote><p>A-2340 Mödling, Brühlerstrasse 63</p>
<p>Tel: 02236 &#8211; 45 2 40</p>
<p>Fax: Tel: 02236 &#8211; 45 2 40/DW 22</p>
<p>A-1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34</p>
<p>Tel: 01 &#8211; 713 80 57</p>
<p>Fax: 01 &#8211; 713 07 76</p>
<p>Kanzleistunden:</p>
<p>MO-DO 9.00 &#8211; 12.00 und 13.00 &#8211; 17.00 Uhr</p>
<p>FR 9.00 &#8211; 12.00 und 13.00 &#8211; 15.00 Uhr</p>
<p>Email: <a href="mailto: vii@aon.at">vii@aon.at</a></p>
<p><a title="Dr. Viktor Igali Igallfy Webseite" href="http://www.zahlungsplan.at" target="_blank">www.zahlungsplan.at</a></p></blockquote>
<p><em>Rechtsanwalt</em></p>
<p><strong>RA Dr. Wolfgang RAINER</strong></p>
<blockquote><p>A-1010 Wien, Schwedenplatz 2/74</p>
<p>Tel.  +43/1/533 05 90</p>
<p>Fax.  +43/1/533 05 90-11</p>
<p>Mobil.+43/676/416 64 98</p>
<p>EMail:  <a href="mailto: hermann@deranwalt.at">hermann@deranwalt.at</a></p>
<p>Web: <a title="Rechtsanwalt Dr. Wolf Rainer" href="http://www.deranwalt.at" target="_blank">www.deranwalt.at</a></p></blockquote>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Sachverständige</strong></span></p>
<p><strong>MSI &#8211; DI Markus Schwaiger</strong></p>
<p>Sachverständiger für Internet-Sicherheit und digitale Forensik</p>
<p>Staatlich konzessioniertes Detektivunternehmen</p>
<p>Handel mit Sicherheitsbedarf</p>
<blockquote><p>A-1140 Wien, Hauptstr. 110</p>
<p>Tel.: +43 1 544 95 32-27</p>
<p>Fax: +43 1 544 95 32-14</p>
<p>EMail: <a href="mailto: office@msi.at">office@msi.at</a></p></blockquote>
<p><span style="color: #993300;"><strong>Dolmetscher</strong></span></p>
<p><strong>AUSTRIA SPRACHENDIENST INTERNATIONAL</strong></p>
<p>Superior Service with a Smile</p>
<blockquote><p>1031 Wien, Sechskrügelgasse 2/17</p>
<p>Tel.:  (+43-1) 714 33 76</p>
<p>Fax:   (+43-1) 714 33 76-19</p>
<p>e-mail: <a href="mailto: nora.morrison@asint.at">nora.morrison@asint.at</a></p>
<p>Web: <a title="Austria Sprachendienst International" href="http://www.austriasprachendienst.at" target="_blank">www.austriasprachendienst.at</a></p></blockquote>
<p><strong>Univ.Lekt. Dr. Dietmar Koller</strong></p>
<p>Gerichtsdolmetscher / beglaubigte Übersetzungen</p>
<p>Übersetzungen in Tschechisch und Slowakisch</p>
<blockquote><p>1030 Wien, Marxergasse 1a / City-Tower</p>
<p>Tel.: +43 (1) 515 28 &#8211; 444</p>
<p>Mobil:  0676-37 62 117</p>
<p>EMail: <a href="mailto: dietmar.koller@univie.ac.at">dietmar.koller@univie.ac.at</a></p>
<p>Web: <a href="http://www.tschechisch-slowakisch.com" target="_blank">www.tschechisch-slowakisch.com</a></p></blockquote>
<p>Bei Ermittlungsfällen des Straf- und Zivilrechts in Deutschland empfehlen wir im Bedarfsfall die Detektei:</p>
<p><strong>A Plus Detective GmbH</strong></p>
<blockquote><p>D 46286 Dorsten, Endelner Feld 18</p>
<p>Telefon: 0049 &#8211; 23 69 &#8211; 20 30 461</p>
<p>Email: <a href="mailto: info@detektei-aplus.de">info@detektei-aplus.de</a></p>
<p>Web: <a title="A Plus Detective GmbH Deutschland" href="http://www.detektei-aplus.de" target="_blank">www.detektei-aplus.de</a></p></blockquote>
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		<title>Eigentumsdelikte</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 01:33:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eigentumsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Raub]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerer Diebstahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Eine der wohl &#8220;gebäuchlichsten&#8221; Formen im Strafrecht richtet sich gegen das Vermögen. Zu diesem Teilbereich des Strafrechts zählen aber nicht nur der Diebstahl (§ 127 StGB ff.), sondern unter anderem auch die im Zuge der Technologisierung auftretenden Störungen der Funktionalität eines Computersystems (§ 126b StGB) oder aber auch zum Beispiel der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen</strong></p>
<p>Eine der wohl &#8220;gebäuchlichsten&#8221; Formen im Strafrecht richtet sich gegen das Vermögen. Zu diesem Teilbereich des Strafrechts zählen aber nicht nur der Diebstahl (§ 127 StGB ff.), sondern unter anderem auch die im Zuge der Technologisierung auftretenden Störungen der Funktionalität eines Computersystems (§ 126b StGB) oder aber auch zum Beispiel der Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c StGB).</p>
<p>Natürlich finden sich Delikte wie Raub (§142 StGB) und Hehlerei (§164 StGB) bis hin zum Glücksspiel (§168 StGB) in diesem &#8211; dem größten Teil &#8211; des besonderen Strafrechts.</p>
<p>Häufig auftretende Eigentumsdelikte sind:</p>
<p><strong>Schwerer Diebstahl</strong></p>
<p>§ 128. (1)<br />
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht</p>
<p>1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,</p>
<p>2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,</p>
<p>3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder</p>
<p>4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.</p>
<p>§ 128. (2)<br />
Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen</strong></p>
<p>§ 129.<br />
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,</p>
<p>1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,</p>
<p>2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet,</p>
<p>3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet oder</p>
<p>4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.</p>
<p><strong>Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung</strong></p>
<p>§ 130.<br />
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Veruntreuung</strong></p>
<p>§ 133. (1)<br />
Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>§ 133. (2)<br />
Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Unterschlagung</strong></p>
<p>§ 134. (1)<br />
Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>§ 134. (2)<br />
Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.</p>
<p>§ 134. (3)<br />
Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 882px; width: 1px; height: 1px;">Unterschlagung</p>
<p>§ 134. (1)<br />
Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>§ 134. (2)<br />
Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.</p>
<p>§ 134. (3)<br />
Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Handlungen gegen Leib und Leben</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/handlungen-gegen-leib-und-leben/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 00:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Diversion]]></category>
		<category><![CDATA[Schwere Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Körperverletzung versteht man den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Diese Definition würde natürlich auch die Strafbarkeit eines Arztes bewirken, daher ist hier abzugrenzen, dass nur ein nicht eingewilligter Eingriff in die körperliche Integrität inkriminiert ist.
Interessante Rechtsprechung gibt es auch zum Themenbereich &#8220;sado-masochistische-Praktiken&#8221;, bei denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Körperverletzung versteht man den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Diese Definition würde natürlich auch die Strafbarkeit eines Arztes bewirken, daher ist hier abzugrenzen, dass nur ein nicht eingewilligter Eingriff in die körperliche Integrität inkriminiert ist.<br />
Interessante Rechtsprechung gibt es auch zum Themenbereich &#8220;sado-masochistische-Praktiken&#8221;, bei denen es sehr häufig zu (erwünschten) Verletzungen der daran Beteiligten kommt.</p>
<p><strong>Strafrechtliche Folgen von Verkehrsunfällen mit Personenschäden</strong></p>
<p>Die vergangenen drei Jahrzehnte des Verkehrsstrafrechts waren grundlegend vom Gedanken der Entkriminalisierung geprägt. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Sanktion traten die Gedanken der Prävention, des Opferschutzes und der Schadenswiedergutmachung in den Vordergrund. Ein kurzer Überblick über die Entwicklung und den derzeitigen Regelungsstand.</p>
<p><strong>1. Entwicklung</strong></p>
<p>Bereits 1971 erfolgte durch das damalige Strafrechtsänderungsgesetz eine teilweise Entkriminalisierung des Verkehrsstrafrechts. Seit damals sind Verkehrsunfälle ohne Personenschaden sowie fahrlässige Körperverletzungen unter drei Tagen bzw. von nahen Angehörigen nicht mehr gerichtlich strafbar, sofern dem Täter keine schwere Schuld zur Last gelegt werden kann.</p>
<p>1974 wurde mit der Bestimmung der sog. &#8220;mangelnden Strafwürdigkeit einer Tat&#8221; eine Regelung geschaffen, die auch in Bezug auf fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr Bedeutung hat, deren Anwendungsbereich in Folge allerdings durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt wurde.</p>
<p>Durch die allgemeinen Regelungen zur Diversion, die seit  2000 existieren, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten zur Beilegung der Folgen eines Verkehrsunfalls<br />
ohne gerichtliche Strafverhandlung.</p>
<p><strong>2. Die anwendbaren Strafbestimmungen</strong></p>
<p>In Bezug auf Verkehrsunfälle mit Personenschäden kommen strafrechtlich grundsätzlich die Bestimmungen zur fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 StGB), zur fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB), sowie  zur fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB) zur Anwendung.</p>
<p>Voraussetzung, dass die entsprechenden Regelungen angewandt werden, ist neben der eingetretenen Tatfolge (körperliche Verletzung oder Tod), dass diese durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Verursachers herbeigeführt wurde. Die Frage, welche Verhaltensweisen im Straßenverkehr konkret als sorgfaltswidrig im Sinne strafrechtlicher Folgen gelten, orientiert sich grundsätzlich an den Regeln der StVO (Straßenverkehrsordnung). Aufgrund des breiten Interpretationsspielraums, die manche Bestimmungen der StVO zulassen, existiert zu verschiedenen Bereichen eine umfangreiche Judikatur, wann ein Unfallverursacher konkret fahrlässig und somit strafbar gehandelt hat.</p>
<p>Ein Beispiel dafür ist etwa die Verpflichtung, die jeweilige Fahrgeschwindigkeit den Sicht-, Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. In ihrer Rechtsprechung orientieren sich die österreichischen Gerichte gewöhnlich an der fiktiven Figur des &#8220;vorbildlichen Lenkers&#8221; und bemessen daran das entsprechende Fahrverhalten des konkreten Unfallverursachers. Auch die Tatsache, dass ein Autolenker sich beispielsweise an die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit gehalten hat, ist im Falle eines verursachten Unfalls somit keine Garantie, von strafrechtlichen Folgen verschont zu bleiben, da eben das Verhalten des Autolenkers in Bezug auf die jeweilige Unfallsituation individuell zu beurteilen ist &#8211; etwa ob die Geschwindigkeit auch den konkreten Umständen angepasst wurde.</p>
<p>In der Beurteilung der Schwere der jeweiligen Straftat hat der Gesetzgeber &#8211; sowohl in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung als auch die fahrlässige Tötung- grundsätzlich zwei verschärfende Tatbestandselemente vorgesehen:</p>
<p>Einerseits wirkt verschärfend, wenn ein entsprechender Unfall unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht wurde, andererseits ist auch eine schwere Verletzung des Unfallopfers für den Unfallverursacher erschwerend zu werten.</p>
<p>Als erschwerend im Sinne &#8220;besonders gefährlicher Verhältnisse&#8221; wirkt grundsätzlich das Fahren in einem &#8220;Rauschzustand&#8221;.  Interessant ist hierzu allerdings, dass die entsprechende Regelung hier nach wie vor eine Grenze von 0.8 Promille Blutalkohol vorsieht, somit nicht an die sonst bestehende 0.5 Promillegrenze angepasst wurde.</p>
<p>Beim Genuss sonstiger Rauschmittel ist auf die jeweilige Einzelsituation abzustellen. Darüber hinaus gibt es allerdings auch &#8220;gefährliche Umstände&#8221;, bei denen keine Rauschmittel im Spiel sind, hingegen aber auf eine besonders hohe Sorgfaltswidrigkeit des Täters abgestellt wird. Auch hier kennt die gerichtliche Rechtsprechung zahlreiche Einzelfälle, beispielsweise das Fahren mit besonders überhöhter Geschwindigkeit bei starkem Schneetreiben.</p>
<p>Eine schwere Körperverletzung im Sinne einer höheren Strafandrohung liegt grundsätzlich dann vor, wenn diese eine mindestens 24 Tage andauernde Berufsunfähigkeit bzw. Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hat bzw. lebensgefährliche Folgen oder Folgen, die nicht mehr zu beseitigen sind, nach sich zieht. Beispiele dafür sind etwa das nicht mehr behebbare Abtrennen von Körperteilen oder die Verletzung lebenswichtiger Organe.</p>
<p>Die gesetzliche Höchststrafe für fahrlässig verursachte Körperverletzungen beträgt in gewöhnlichen Fällen bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe. Ist die Körperverletzung allerdings unter besonders gefährlichen Umständen zustande gekommen oder  hat der Täter eine schwere Körperverletzung verursacht, so wird dies mit bis zu sechs MonatenFreiheitsstrafe bzw. mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen geahndet. Für das Verursachen einer schweren Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen sieht das Gesetz eine Höchstfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.</p>
<p>Zur „gewöhnlichen“ fahrlässigen Körperverletzung sind die Bestimmungen des § 88 Abs 2 StGB, der die Straflosigkeit für bestimmte leichte Verletzungen vorsieht, zu beachten. Generell straflos bleibt  der Verursacher eines Verkehrsunfalls dann, wenn die entstandene Verletzung nicht länger als drei Tage andauert bzw. die körperliche Verletzung einen nahen Angehörigen (Geschwister, Ehegatten sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader Linie) betrifft. Voraussetzung ist aber, dass den Verursacher keine schwere Schuld am Unfall trifft.</p>
<p>Zum Begriff der schweren Schuld ist auszuführen, dass dieser mit dem Begriff der &#8220;besonders gefährlichen Verhältnisse&#8221; zwar nicht ident ist, sich aber gleichfalls an einer besonders auffälligen Sorglosigkeit des Unfallverursachers orientiert.</p>
<p>Besonders bedeutsam sind in Hinblick auf die fahrlässige Körperverletzung auch die Bestimmungen zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Tat und zur Diversion, die unten geschildert werden</p>
<p>Ist die Folge eines fahrlässig verursachten Unfalls der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers, so kommt der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zur Anwendung, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht. Bis zu drei Jahren beträgt die Freiheitsstrafe, wenn die Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht wird, wobei auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Die Bestimmungen zur mangelnden Strafwürdigkeit der Tat bzw. der Diversion finden in Bezug auf die fahrlässige Tötung keine Anwendung.</p>
<p><strong>3. Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat</strong></p>
<p>Grundsätzlich erfasst die Bestimmung Strafdelikte, die mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe bedroht sind. Als Voraussetzungen für ein Absehen von einer gerichtlichen Strafe sind hier zu nennen:</p>
<ul>
<li>Geringe Schuld des Täters,</li>
<li>keine schwerwiegenden Folgen der Tat,</li>
<li>ernstliches Bemühen der Wiedergutmachung durch den Täter sowie</li>
<li>kein Bedürfnis nach präventiven Maßnahmen, die den Täter zukünftig von entsprechenden Handlungsweisen abhalten sollen.</li>
</ul>
<p>Prinzipiell ist zu sagen, dass diese Regelung auch Verkehrsunfälle erfassen kann, bei denen eine Verletzung, deren Ausmaß die Dauer von drei Tagen überschreitet, die Folge ist. Als absolute Obergrenze wird in der Judikatur auf eine Verletzung von höchstens 24 Tagen, demnach auf eine schwere Körperverletzung, abgestellt. Bei der Voraussetzung des geringen Verschuldens ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.</p>
<p>Nicht anzuwenden ist die Regelung somit auf Unfälle mit Todesfolge, schweren Verletzungsfolgen sowie Unfälle, die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht wurden.</p>
<p>Problematisch ist die Judikatur zur Schadenswiedergutmachung durch den Täter. Diese soll auch entstandene Sachschäden, die nicht unter das gerichtliche Strafrecht fallen, miterfassen. Zudem wird die  Wiedergutmachung hier davon abhängig gemacht, ob tatsächlich rechtzeitig eine Entschädigung durch die Haftpflichtversicherung des Täters erfolgt ist, worauf dieser in der Regel keinen Einfluss haben wird. In der Praxis reicht aber auch oft die bloße Vorlage einer Haftungserklärung der Haftpflichtversicherung.</p>
<p><strong>4. Diversion</strong></p>
<p>Die Bestimmungen der so genannten Diversion wurden 1999 mit dem Ziel eingeführt,  der Schadenswiedergutmachung zugunsten des Opfers im Vergleich zur Kriminalisierung des Täters einen höheren Stellenwert im Strafrecht einzuräumen. Im Gegenzug zu einer entsprechenden Maßnahme, die dem Strafverdächtigen auferlegt wird, legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurück und kommt es somit nicht zu einer gerichtlichen Strafverhandlung.</p>
<p>In Bezug auf die Folgen eines Verkehrsunfalls ist zu beachten, dass den Täter auch hier keine schwere Schuld im Rahmen der Tatbegehung treffen sowie keine Todesfolge zu beklagen sein darf. Bei einer fahrlässigen Tötung im Rahmen eines Verkehrsunfalls kommt somit prinzipiell keine  Diversion in Frage. Zumindest theoretisch möglich ist eine Diversion aber auch dann, wenn der<br />
Unfall unter „besonders gefährlichen Verhältnissen“ passiert ist bzw. zu „schweren Verletzungen“ des Opfers geführt hat. Aufgrund des Zusammenhangs mit der Schuldfrage wird hier aber wesentlich schwieriger eine Diversion zu erzielen sein.</p>
<p>Ob es zu einer  Diversion kommt, hat die Staatsanwaltschaft danach zu entscheiden, ob der Verdächtige aufgrund eines gerichtlichen Strafverfahrens von weiteren Taten abzuhalten ist bzw. ein gerichtliches Strafverfahren andere potentielle Täter von ihrem Strafverhalten abbringen könnte.</p>
<p>Der außergerichtliche Tatausgleich ist allerdings nur ein Angebot an den jeweiligen Verdächtigen. Falls derjenige es auf ein gerichtliches Strafverfahren ankommen lassen möchte, steht ihm auch diese Möglichkeit offen.</p>
<p>Als diversionelle Maßnahmen kommen im Verkehrsstrafrecht in der Praxis vor allem die Verhängung einer Probezeit sowie die Auferlegung einer Geldbuße an den Verdächtigen zur Anwendung.</p>
<p>Falls dieser zu einer Geldbuße verpflichtet wird, kann eventuell ein Teil dieser Summe von der eigenen Haftpflichtversicherung zurückverlangt werden.</p>
<p>Sollte sich der Staatsanwalt nicht zu einer diversionellen Erledigung „durchringen“, besteht auch noch im Strafverfahren die Möglichkeit der diversionellen Erledigung durch den Richter. Bei mangelnder Zustimmung des StA ist dies aber praktisch nicht oft der Fall.</p>
<p><strong>5. Fazit</strong></p>
<p>Die strafrechtlichen Folgen von Verkehrsunfällen mit Personenschäden lassen sich demnach folgendermaßen zusammenfassen:</p>
<p>Generell straffrei sind jene fahrlässig verursachten Körperverletzungen, die nicht länger als drei Tage andauern bzw. nahe Angehörige des Verursachers betreffen und ohne schweres Verschulden des Täters entstanden sind. Falls im Falle des geringen Verschuldens des Täters die entsprechende Körperverletzung länger als drei Tage andauert, kommt &#8211; abhängig von den konkreten Verletzungsfolgen sowie den Tatumständen- in Frage, dass es mangels Strafwürdigkeit der Tat zu keinem Strafverfahren gegen den Täter kommt.</p>
<p>Qualifiziert bestraft werden hingegen jene Täter, die einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungsfolgen bzw. unter besonders gefährlichen Umständen verursacht haben.</p>
<p>Sofern keine Todesfolge im Rahmen des Unfalls eingetreten ist, ist es weiters möglich, dass anstatt eines Strafverfahrens gegen den Täter Maßnahmen im Rahmen einer „Diversion“ verhängt werden und von einer weiteren gerichtlichen Verfolgung abgesehen wird.</p>
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		<title>Rechtliche Informationen zum Suchtmittelgesetz</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/rechtliche-informationen-zum-suchtmittelgesetz/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 00:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Suchtmittelgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Suchtmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe
Der Konsum von Suchtgiften an sich ist nicht strafbar. Die Strafbarkeit bezieht sich jedoch auf alle Handlungen davor und/oder danach wie z.B.: der Erwerb, der Besitz, das Inverkehrsetzen, die Ein- oder Ausfuhr, die Erzeugung, das Überlassen oder Verschaffen.
Da es praktisch nicht möglich ist, Suchtgift &#8220;nur&#8221; zu konsumieren, ohne es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe</strong></p>
<p>Der Konsum von Suchtgiften an sich ist nicht strafbar. Die Strafbarkeit bezieht sich jedoch auf alle Handlungen davor und/oder danach wie z.B.: der Erwerb, der Besitz, das Inverkehrsetzen, die Ein- oder Ausfuhr, die Erzeugung, das Überlassen oder Verschaffen.</p>
<p>Da es praktisch nicht möglich ist, Suchtgift &#8220;nur&#8221; zu konsumieren, ohne es auch zumindest während des Konsums zu besitzen, kommt es auch beim bloßen Konsum bereits zur Strafbarkeit.<br />
Bei inhaftierten Klienten ist es in der Praxis von großer Bedeutung, dem Gericht eine sogenannte &#8220;Therapieplatzzusage&#8221; beizuschaffen.</p>
<p><strong>Therapieplatzzusage</strong></p>
<p>Unter Therapieplatzzusage versteht man eine schriftliche Zusage einer anerkannten Drogenbehandlungseinrichtung (wie z.B. dem Verein B.A.S.I.S. oder dem Verein Grüner Kreis).  Eine derartige Zusage ist vor allem bei inhaftierten Klienten sinnvoll.</p>
<p>Es gibt ambulante und stationäre Therapien und auch entsprechende Therapieplatzzusagen.</p>
<p>Es reicht, wenn man bei einer anerkannten Therapieeinrichtung kurz anruft, damit ein Mitarbeiter einer anerkannten Drogenbehandlungseinrichtung den inhaftierten Klienten besucht und danach (bei Vorliegen der Voraussetzungen) eine schriftliche Therapieplatzzusage an das Gericht faxt.</p>
<p><strong>Wichtige Bestimmungen aus dem Suchtmittelgesetz</strong><br />
Stand: ab 01.01.2008</p>
<p><strong>Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften</strong></p>
<p>§ 27. (1) Wer vorschriftswidrig<br />
1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,</p>
<p>2. Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (anm: zB. Heroin, Kokain, Haschisch, Marihuana etc.) anbaut oder</p>
<p>3. psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze (Anm: Magic Mushrooms) einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.</p>
<p>(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer</p>
<p>1. durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder</p>
<p>2. eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.<br />
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.</p>
<p><strong>Vorbereitung von Suchtgifthandel</strong></p>
<p>§ 28. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in§ 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.</p>
<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.</p>
<p>(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.</p>
<p>(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Suchtgifthandel</strong></p>
<p>§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1</p>
<p>1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,</p>
<p>2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder</p>
<p>3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.</p>
<p>(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1</p>
<p>1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,</p>
<p>2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder</p>
<p>3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.</p>
<p>(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.</p>
<p><strong>Aufschub des Strafvollzuges</strong></p>
<p>§ 39. (1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist &#8211; auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz &#8211; StVG) &#8211; für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn</p>
<p>1. der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und</p>
<p>2. im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.</p>
<p>(2) Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach § 35 Abs. 3 Z 2 oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranziehen.</p>
<p>(3) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.</p>
<p>(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,</p>
<p>1. wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder</p>
<p>2. wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.</p>
<p><strong>Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf</strong></p>
<p>§ 40. (1) Hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs. 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.</p>
<p>(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.</p>
<p>(3) Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.</p>
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		<item>
		<title>Strafrecht allgemein</title>
		<link>http://www.strafverteidiger-friis.at/strafrecht-allgemein/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 00:05:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Infos Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Österreich]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) zählt z.B. folgende Delikte bzw. Deliktsgruppen auf:

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Mord etc.),
gegen die Freiheit (Entführung)
gegen fremdes Vermögen (Diebstahl, Veruntreuung, Betrug etc.)
gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (zB: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Zuhälterei, Kindesmißbrauch etc.)
Sklavenhandel ( § 104 StGB)
Förderung der grenzüberschreitenden Prostitution
Menschenhandel
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt (zB: Widerstand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) zählt z.B. folgende Delikte bzw. Deliktsgruppen auf:</p>
<ul>
<li>Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Mord etc.),</li>
<li>gegen die Freiheit (Entführung)</li>
<li>gegen fremdes Vermögen (Diebstahl, Veruntreuung, Betrug etc.)</li>
<li>gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (zB: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Zuhälterei, Kindesmißbrauch etc.)</li>
<li>Sklavenhandel ( § 104 StGB)</li>
<li>Förderung der grenzüberschreitenden Prostitution</li>
<li>Menschenhandel</li>
<li>Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt (zB: Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten etc.)</li>
</ul>
<p>Hier können Sie das Strafgesetzbuch in voller Länge nachlesen! (Strafrecht-allgemein.html)</p>
<p><strong>Allgemeines</strong></p>
<p>Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von &#8220;Strafverfahren!&#8221;: Wesentlich für Zuständigkeitsfragen ist die Unterscheidung in Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliche Strafverfahren.</p>
<p>Als Faustregel kann man sich als Laie merken: Sobald Begriffe wie Kriminalpolizei,   Landesgericht für Strafsachen  oder  Staatsanwaltschaft auftauchen, handelt es sich aller  Wahrscheinlichkeit nach um ein gerichtliches Strafverfahren.</p>
<p>Manchmal finden sich Hinweise zur richtigen Zuordnung recht versteckt im Amtsdeutsch: Wenn eine Magistratsabteilung in einer Lebensmittelbeanstandung&#8221; im Dienste der Strafjustiz&#8221;  tätig ist, wird nicht jedem von vornherein klar sein, das es sich auch hierbei um ein gerichtliches Strafverfahren handelt. Im Zweifel sollte man eine fachkundige Auskunft (Rechtsanwalt, Strafverteidiger) einholen.</p>
<p>Verwaltungsstrafverfahren sind zB. Strafverfahren gemäß StVO, KFG (Führerscheinabnahme, Kennzeichenabnahme etc.)</p>
<p>Im allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren ist eine Vertretung durch mich grundsätzlich  nicht möglich, da ich ausschließlich in gerichtlichen Strafsachen, Finanzstrafsachen und Disziplinarstrafsachen tätig bin.</p>
<p><strong>Vertretung in Disziplinarverfahren nach dem BDG</strong></p>
<p>Weiters vertrete ich in Disziplinarverfahren vor Disziplinarbehörden. Geregelt ist dies im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 &#8211; BDG 1979 (§ 107 ): Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.</p>
<p>Für die Berufsgruppe der Beamten gilt besonderes: Aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung kann es neben einer Strafanzeige auch zu einer Disziplinaranzeige kommen. Die Folgen können von einer (vorläufigen) Suspendierung bis zur Verhängung von Disziplinarstrafen reichen. Dazu zählen der Verweis,  eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage oder sogar der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.</p>
<p><strong>Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung</strong></p>
<p>Sämtliche Rechtsschutzversicherungen sind bei mir willkommen und bin ich gerne bei der Verfassung der Deckungsanfrage behilflich.</p>
<p>Im Schadensfall ist es aber natürlich zu spät, einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abzuschließen.</p>
<p>Nur wenige Rechtsschutzversicherungen bieten im Bereich des Strafrechts eine Deckung für  Vorsatzdelikte: Wenn ja, dann meist nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Bei fahrlässig begangenen  Straftaten (zB Verkehrsunfall führt zum Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung) geben die meisten Rechtsschutzversicherungen vorweg eine Deckung.</p>
<p>Bevor man sich also über das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung wirklich freuen kann, sollte man den Deckungsumfang im Vertragsbaustein &#8220;Strafrecht&#8221; mit einem Anwalt bzw. Strafverteidiger abgeklärt haben.<br />
Üblicherweise wird bei reinen Vorsatzdelikten (wie zB. Mord, Betrug, Diebstahl)  nur dann rückwirkend eine Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung erteilt, wenn das Urteil auf &#8220;Freispruch&#8221; lautet. Bei Fahrlässigkeitsdelikten (zB. Verkehrsunfall führt zu Körperverletzung) gibt es aber oft unabhängig vom möglichen Ausgang des Strafverfahrens vorweg eine Deckungszusage.</p>
<p><strong>Honorarvereinbarungen</strong></p>
<p>Die Bezahlung des Honorars erfolgt oft nicht nur durch den Klienten direkt, sondern auch häufig durch Angehörige bzw. Freunde oder auch Rechtsschutzversicherungen. Bei Klienten, welche über keine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verfügen, ist in der Regel ein dem zu erwartenden Arbeitsaufwand angemessenes Akonto zu leisten.</p>
<p><strong>Abrechnung nach den Autonomen Honorarkriterien (AHK)</strong></p>
<p>Die AHK regeln die Honorierung anwaltlicher Leistungen und werden häufig mit den Klienten von Rechtsanwälten vereinbart. Als (nicht der Rechtsanwaltskammer angehöriger) Verteidiger in Strafsachen können für die Honorierung meiner Tätigkeit die AHK jedoch in analoger Anwendung vereinbart werden.</p>
<p>Im Regelfall werden die AHK vereinbart:</p>
<p>Die Autonomen Honorarkriterien legen ähnlich wie ein Kollektivvertrag fest, welches Honorar für welche Leistung angemessen ist. Die sehr detaillierten Bestimmungen sind auf den ersten Blick zwar nicht leicht überblicken, bieten aber gerade wegen ihrer Detailtreue ein hohes Maß an Sicherheit: Es bleibt praktisch kein Raum für Unklarheiten oder Interpretationsmöglichkeiten.</p>
<p>Pauschalhonorar</p>
<p>Bei bestimmten Delikten besteht die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar für einen bestimmten Verfahrensschritt zu vereinbaren. So wird z.B. oft vereinbart, dass für das Verfahren 1. Instanz ein Betrag X verrechnet wird. Nach einem Urteil muss man sich dann erneut zusammensetzen und die Honorarfrage für den nächsten Verfahrensschritt besprechen.</p>
<p>Für sämtliche Arten von Honorarvereinbarungen gilt, dass diese selbstverständlich schriftlich festgehalten werden, um größtmögliche Transparenz zu bieten.</p>
<p>Das neue Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)</p>
<p>Das neue Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) aus strafrechtlicher Perspektive</p>
<p>Von einigen kleinen Novellierungen abgesehen, hat das Lebensmittelgesetz 1975 in den vergangenen Jahrzehnten den Bereich Lebensmittelsicherheit bzw. Sicherheit von Kosmetika und Gebrauchsgegenständen nahezu unverändert geregelt. Unter dem Druck europarechtlicher Vorgaben wurde das österreichische Lebensmittelrecht mit Beginn 2006 komplett neu kodifiziert und das Lebensmittelgesetz 1975   durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ersetzt. Das neue Gesetz bringt auch erhebliche Änderungen im Bereich des Lebensmittelstrafrechts mit sich, die hier in einem kurzen Überblick dargestellt werden sollen.</p>
<p>Geprägt ist das neue Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hinsichtlich seiner strafrechtlichen Auswirkungen vor allem durch den Grundgedanken einer Entkriminalisierung des lebensmittelrechtlichen Bereichs. Während das Lebensmittelgesetz 1975 noch einen umfangreichen Katalog gerichtlich strafbarer Tatbestände vorsah, wurde dieser durch das neue Gesetz extrem beschränkt.</p>
<p>Die bisher bestehenden gerichtlich strafbaren Tatbestände wurden dabei  in das Verwaltungsstrafrecht (=nicht-gerichtliches Strafrecht)  verschoben. Kritisiert wurde die neue Gesetzeslage vor allem durch Verbraucherschutzorganisationen sowie den Pensionistenverband, die hinter der Entkriminalisierung  die Umwandlung des „Feinkostlanden Österreich“ in eine Giftküche vermuten. (vgl. www.pvoe.at)<br />
Gerichtlich strafbar ist in Hinkunft nur mehr das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln. Andere Praktiken, die bislang unter gerichtliche Strafe gestellt wurden, sollen somit in Hinkunft nur mehr dann strafbar sein, wenn diese auch gesundheitsschädliche Auswirkungen nach sich ziehen.</p>
<p>Eine Ausnahme dazu bildet die Regelung zum Inverkehrbringen  vongenussuntauglichem Fleisch bzw. Fleisch, das nicht den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde. Hier wurde eine entsprechende Regelung aus dem Fleischuntersuchungsgesetz übernommen und bleibt eine gerichtliche Strafandrohung in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen unabhängig von einer Gesundheitsgefährdung bestehen.</p>
<p>Die Strafandrohung zum vorsätzlichen Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln wurde dabei mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahrbzw. einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen im Vergleich zum LMG 1975 gleich belassen.</p>
<p>Eine qualifizierte Strafandrohung mit Freiheitsstrafe von  bis zu zwei Jahren sieht das neue Gesetz- ebenfalls ident zum LMG 1975- vor, falls die Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge hat,  die Androhung einer von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, sofern sie den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen nach sich zieht.</p>
<p>Übernommen wurden auch die Regelungen zum fahrlässigen Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln.</p>
<p>Auch hier blieben die Strafandrohungen mit 360 Tagessätzen bzw. für die qualifizierten Tatbestände in Verbindung mit der die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) sowie des Todes eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einergrößeren Zahl von Menschen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) ident zum LMG 1975.</p>
<p>Während sich somit in Bezug auf gesundheitsschädliche Lebensmittel oder sonstige Gebrauchsgegenstände durch die neue Regelung keinerlei Änderungen ergeben, ist es viel aufschlussreicher, was künftig nicht mehr gerichtlich strafbar sein wird.Entkriminalisiert, in dem Sinne, dass sie künftig nicht mehr unter gerichtlicher Strafandrohung stehen, wurden etwa sämtliche Fälle, in denen den jeweiligen Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die in Verkehr gebracht wurden, vorsätzlich oder fahrlässig unerlaubte Stoffebeigegeben bzw. mit diesen in Berührung gebracht werden.</p>
<p>Darunter fällt etwa das bestimmungswidrige Verabreichen von Hormonen, Antihormonen, Antibiotika oder Chemotherapeutika in der Tierhaltung.<br />
Selbiges gilt für die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln an Tieren oder Tierställen sowie innerhalb von Futter oder Futtermitteln</p>
<p>Ebenso nicht mehr gerichtlich strafbar ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Kosmetika, die mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen oder Nahrungsergänzungsmitteln bzw. ionisierender Strahlung versetzt wurden.</p>
<p>Auch wer künftig verdorbene oder verfälschte Lebensmittel in Verkehr bringt bzw. Lebensmittel oder deren Zusatzstoffe falsch bezeichnet, ist dafür nicht mehr gerichtlich strafbar.</p>
<p>Anstatt der bislang vorhandenen gerichtlichen Strafbestimmungen wurde zusätzlich zur gerichtlichen Strafbarkeit im Zusammenhang mit gesundheitsschädlichen Produkten ein genereller Verwaltungsstraftatbestand eingeführt, der sich mit für den menschlichen Verzehr ungeeigneten wertgeminderten oder verfälschten Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen und Kosmetika, die nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, befasst, eingeführt. Weiters fällt die mangelnde Kennzeichnung bzw. die Kennzeichnung mit irreführenden Angaben künftig in das Verwaltungsstrafrecht und bedroht derartige Tatbestände mit zum Teil empfindlichen Geldbußen.</p>
<p>Ergebnis des neuen Lebensmittelrechts ist somit eine weitgehende „Entkriminalisierung“ des lebensmittelrechtlichen Bereichs und eine Überführung in das Verwaltungsstrafrecht.</p>
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