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	<title>Friis &#187; Eigentumsdelikte</title>
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		<title>Eigentumsdelikte</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 01:33:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eigentumsdelikte]]></category>
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		<category><![CDATA[Infos Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafrecht allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen Eine der wohl &#8220;gebäuchlichsten&#8221; Formen im Strafrecht richtet sich gegen das Vermögen. Zu diesem Teilbereich des Strafrechts zählen aber nicht nur der Diebstahl (§ 127 StGB ff.), sondern unter anderem auch die im Zuge der Technologisierung auftretenden Störungen der Funktionalität eines Computersystems (§ 126b StGB) oder aber auch zum Beispiel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen</strong></p>
<p>Eine der wohl &#8220;gebäuchlichsten&#8221; Formen im Strafrecht richtet sich gegen das Vermögen. Zu diesem Teilbereich des Strafrechts zählen aber nicht nur der Diebstahl (§ 127 StGB ff.), sondern unter anderem auch die im Zuge der Technologisierung auftretenden Störungen der Funktionalität eines Computersystems (§ 126b StGB) oder aber auch zum Beispiel der Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c StGB).</p>
<p>Natürlich finden sich Delikte wie Raub (§142 StGB) und Hehlerei (§164 StGB) bis hin zum Glücksspiel (§168 StGB) in diesem &#8211; dem größten Teil &#8211; des besonderen Strafrechts.</p>
<p>Viele (gewaltfreie) Eigentumsdelikte genießen gegenüber den reinen Gewaltdelikten folgende Privilegierung: Gemäß § 167 Strafgesetzbuch (StGB) kommt einem Täter unter bestimmten Umständen <strong>tätige Reue</strong> zugute.</p>
<p><strong>Der entsprechende Gesetztestext lautet: </strong></p>
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<p><!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal"><em>Dem Täter kommt <strong>tätige Reue</strong> zustatten, wenn er, bevor die Behörde &#8230;von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,</em></p>
<p class="MsoNormal"><em><span> </span>1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder</em></p>
<p class="MsoNormal"><em> 2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.</em></p>
<p class="MsoNormal"><em> Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.</em></p>
<p class="MsoNormal"><em>Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht.</em></p>
<p>Vereinfacht gesagt hat ein Täter nur dann die Chance auf nachträgliche Straffreiheit, wenn er sich mit dem Geschädigten einigt, <strong>BEVOR </strong>Anzeige bei der Polizei erstattet wurde! In der Praxis bedeutet das oft einen Wettlauf mit der Zeit für den Strafverteidiger.</p>
<p>Folgende Delikte ermöglichen Straffreiheit durch tätige Reue:</p>
<p>Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit  eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung,  Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd-  oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen  Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs,  Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs,  betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und  Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,  Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger,  Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von  Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei</p>
<p><strong>Daraus folgt, dass nicht automatisch alle Eigentumsdelikte einer tätigen Reue zugänglich sind!</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Häufig auftretende Eigentumsdelikte sind:</span></p>
<p><strong>Schwerer Diebstahl</strong></p>
<p>§ 128. (1)<br />
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht</p>
<p>1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,</p>
<p>2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,</p>
<p>3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder</p>
<p>4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.</p>
<p>§ 128. (2)<br />
Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen</strong></p>
<p>§ 129.<br />
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,</p>
<p>1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,</p>
<p>2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet,</p>
<p>3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet oder</p>
<p>4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.</p>
<p><strong>Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung</strong></p>
<p>§ 130.<br />
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Veruntreuung</strong></p>
<p>§ 133. (1)<br />
Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>§ 133. (2)<br />
Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</p>
<p><strong>Unterschlagung</strong></p>
<p>§ 134. (1)<br />
Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>§ 134. (2)<br />
Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.</p>
<p>§ 134. (3)<br />
Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 882px; width: 1px; height: 1px;">Unterschlagung</p>
<p>§ 134. (1)<br />
Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</p>
<p>§ 134. (2)<br />
Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.</p>
<p>§ 134. (3)<br />
Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</p></div>
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